Veranstalter in der Verantwortung

Gerade in der nahenden Karnevalszeit organisieren viele Vereine neben den Umzügen auch Tanzveranstaltungen. Um dabei das Jugendschutzgesetz einzuhalten, müssen viele Dinge beachtet werden. Darüber informiert die Arbeitsgruppe Jugendschutz im Eifelkreis Bitburg-Prüm derzeit Vereine.

 Rauchen und Alkoholtrinken sind tabu: Für Jugendliche unter 18 Jahren gibt es bei öffentlichen Veranstaltungen weder Zigaretten noch Branntwein. TV-Foto: Jens Klein

Rauchen und Alkoholtrinken sind tabu: Für Jugendliche unter 18 Jahren gibt es bei öffentlichen Veranstaltungen weder Zigaretten noch Branntwein. TV-Foto: Jens Klein

Bitburg. Alkohol- und Drogenkonsum unter Kindern und Jugendlichen sind immer ein Thema, ganz besonders zur Karnevalszeit. Die Arbeitsgruppe Jugendschutz im Eifelkreis Bitburg-Prüm beschäftigt sich in einer Vortragsreihe mit dem Jugendschutz bei Veranstaltungen. Die Initiative ziele nicht darauf ab, bei Vereinsfesten den Alkoholkonsum generell und den Rausch im Speziellen zu verteufeln, erklärt Nadine Theis, Jugendschutzbeauftragte des Eifelkreises. Damit gefährliche Situationen jedoch von vornherein ausbleiben und die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden, erläutert Hubert Lenz von der Polizeidirektion Wittlich in seinen Vorträgen die Inhalte des Jugendschutzgesetzes: "Das ist heute in der Umsetzung am schwierigsten", sagt der Beauftragte für Jugendsachen und meint die Alterskontrollen am Einlass. Denn Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen öffentliche Tanzveranstaltungen im Normalfall nur in Begleitung ihrer Eltern oder einer "erziehungsbeauftragten Person" besuchen.

Umsetzung der Verbote ist schwierig



Allein kommen dürfen hingegen die 16- bis 18-Jährigen. Das Fest endet für sie dann aber schon um 24 Uhr. Darauf müssen die Veranstalter genauso achten wie auf den Alkoholkonsum der jungen Gäste. Bier und Wein sind für Jugendliche ab 16 Jahren zwar erlaubt, branntweinhaltige Getränke bleiben allerdings den Erwachsenen vorbehalten. Lenz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäß den gesetzlichen Vorgaben nicht nur die Abgabe, sondern auch der Verzehr kontrolliert werden muss. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass hierfür allein die Polizei zuständig ist. Ebenfalls schwierig sei die Umsetzung des Rauchverbots. Das Jugendschutzgesetz verbiete generell die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren. Zudem dürfe das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden. Lenz warnt besonders vor den derzeit beliebten "Koma- oder Flatrate-Partys", bei denen gegen Zahlung eines Pauschalpreises unbeschränkt Getränke ausgeschenkt werden. Solche Veranstaltungen können unter Umständen bereits im Vorfeld untersagt werden, wenn es beispielsweise negative Erfahrungen aus den Vorjahren gibt oder andere Gründe vermuten lassen, dass auch erkennbar Betrunkenen noch Alkohol ausgeschenkt werden soll.

Meinung

Jugendschutz hat viele Gründe

Wer eine Party organisiert, trägt Verantwortung. Gut, dass die "Arbeitsgruppe Jugendschutz" Vereine vor Karneval nochmal darauf hinweist. Gut, weil es dazu beitragen könnte, dass weniger Jugendliche besinnungslos in Festzelten herumwanken, mit Alkoholvergiftung im Krankenhaus landen oder sich gegenseitig verprügeln. Gut aber auch, weil diejenigen, die an Karneval plötzlich hinter der Theke stehen, sich vielleicht gar nicht bewusst sind, dass sie etwas Strafbares tun, wenn sie dem Sohn vom Nachbarn einen Wodka-O gönnen. Und nicht zuletzt gut für die Feste, die ohne Jugendschutz Gefahr laufen, zum letzten Mal gefeiert zu werden. k.hammermann@volksfreund.deExtra Jugendschutz: Nachdem die Arbeitsgruppe Jugendschutz im Eifelkreis Bitburg-Prüm im vergangenen Jahr Vorträge in den Verbandsgemeinden gehalten hat, richtet sich das Angebot nun ganz konkret an Vereine. Zuletzt informierte sich der Anglerverband Eifel in der Kreisverwaltung über wichtige Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Info: Nadine Theis ( jugendschutz@bitburg-pruem.de) oder Hubert Lenz ( pdwittlich.bfj@polizei.rlp.de).

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