Abgabe für bessere Straßen

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag wird künftig im kompletten Dauner Stadtgebiet gelten. Dann zahlen alle Grundstückseigentümer gemeinschaftlich die jährliche Abgabe.

Daun. (red) Was seit fast 20 Jahren in den Stadtteilen gut funktioniert, soll nun auch in der Stadt selbst zur Finanzierung der anstehenden Erneuerungen beim Straßennetz eingeführt werden. In seiner jüngsten Sitzung hat der Stadtrat mit großer Mehrheit den Erlass einer neuen Ausbaubeitragssatzung beschlossen. Dieses Konzept sieht rückwirkend ab 2009 auch für den Stadtbereich die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge vor. Grund für die Entscheidung: Eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes in 2006 hatte zur Folge, dass die bisher in Daun angewandte Kombination von wiederkehrenden Beiträgen in den Stadtteilen und einmaligen Beiträgen in der Stadt nicht mehr zulässig war.

Auch bisher wurden für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und den Umbau von Straßen Beiträge erhoben. Nur waren dies sogenannte einmalige Beiträge, die zuweilen in beträchtlicher Höhe die Grundstückseigentümer belasteten. Der Grund lag darin, dass der Grundstückseigentümer grundsätzlich nur für die Straße zahlte, an die sein Areal angrenzte. Im Gegensatz hierzu geht der wiederkehrende Beitrag von dem gesamten öffentlichen Straßennetz innerhalb des Stadtgebietes aus. Beitragspflichtig ist jedes nutzbare Grundstück, das von diesem Straßensystem erschlossen wird. Der Grundstückseigentümer zahlt nicht nur für die Straße "vor seiner Haustür", sondern für alle Straßen des Stadtgebietes.

Beim Einmalbeitrag wurden die Grundstückseigentümer in großen Zeitintervallen (zwischen 20 und mehr Jahren) zu Beiträgen herangezogen. Beim wiederkehrenden Beitrag geschieht dies meist jährlich, sofern auch Straßenbaukosten zur Verteilung anstehen. Der wiederkehrende Beitrag hat das Ziel, die finanzielle Belastung gleichmäßig und damit weniger spürbar aufzuteilen.

Die individuelle Belastung hingegen unterliegt Abweichungen, weil unterschiedliche Kosten- und Grundstücksverhältnisse einzelner Straßen zueinander nicht mehr zu einer unterschiedlichen Beitragsbelastung führen. Grundstücke, die in den vergangenen drei bis vier Jahren mit einmaligen Ausbaubeiträgen belastet wurden, erhalten je nach Höhe eine Schonfrist im Hinblick auf die Zahlung wiederkehrender Beiträge. Grundstücke in Neubaugebieten bekommen eine Schonfrist von 15 Jahren.

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