Gesundheits-Angaben auf Lebensmitteln - Was ist erlaubt?

Berlin (dpa/tmn) · Hat sich Ehrmann mit dem Quark-Werbespruch „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ zu weit vorgewagt? Das oberste EU-Gericht hat zur Klärung jetzt eine Hilfestellung gegeben. Generell sind nur bestimmte gesundheitsbezogene Angaben zulässig.

 „Monsterbacke“-Früchtequark: Weckt der Aufdruck „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ beim Verbraucher falsche Hoffnungen? Foto: Franziska Kraufmann/Archiv

„Monsterbacke“-Früchtequark: Weckt der Aufdruck „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ beim Verbraucher falsche Hoffnungen? Foto: Franziska Kraufmann/Archiv

Die Firma Ehrmann hat sich bei ihrem Fruchtquark „Monsterbacke“ möglicherweise nicht an Regeln zu gesundheitsbezogenen Angaben gehalten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag (10. April) festgestellt. Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob der Aufdruck auf der Packung „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ beim Verbraucher falsche Hoffnungen wecke.

Die Wettbewerbszentrale in Deutschland hatte die Allgäuer Firma verklagt, weil sie den Spruch für irreführend hält. Der Bundesgerichtshof (BGH) schaltete den EuGH ein. Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass die Auflagen im EU-Recht zu gesundheitsbezogenen Angaben bereits im Jahr 2010 galten - auf dieses Jahr bezieht sich die Klage. Diese Vorgaben legen fest, dass Hersteller zum Beispiel Hinweise zu empfohlenen Verzehrmengen machen müssen, wenn sie eine gesundheitliche Wirkung in Aussicht stellen.

Ob die Vorschriften aber auch 2010 schon für Ehrmann und seine Monsterbacke galten, klärt der EuGH nicht endgültig. Damals war das Gesetz noch nicht so präzise formuliert wie heute. Der BGH muss also weitere Detailfragen klären, bevor er den Fall endgültig entscheidet.

Derzeit druckt Ehrmann den umstrittenen Spruch nicht auf die Monsterbacke-Packungen. „Vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion“ verzichte man vorerst darauf, erklärte ein Unternehmenssprecher.

Doch welche gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln sind generell erlaubt? Laut der EU-Health-Claim-Verordnung ist es Herstellern nicht ohne weiteres gestattet, mit gesundheitsbezogenen Texten zu werben. Die Unternehmen dürfen solche Aussagen nur machen, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass sie stimmen. So darf zum Beispiel ein Hersteller von Trockenpflaumen angeben, dass die Früchte zu einer normalen Darmfunktion beitragen. Ab Mai ist auch der Hinweis „Kohlenhydrate tragen zur Aufrechterhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei“ in der Werbung erlaubt - vorausgesetzt, dass das Produkt bestimmte Kriterien beim Zuckergehalt tatsächlich erfüllt.

Für die Verordnung hat die EU-Kommission eine Liste mit erlaubten Behauptungen erstellt. Diese umfasst derzeit etwas mehr als 220 Aussagen. Rund 2000 weitere Angaben sollen noch geprüft werden. Im Anhang der Verordnung finden Verbraucher eine Übersicht über erlaubten Aussagen sowie die Bedingungen für die Verwendung der Angaben.

Verbraucherschützer sehen die Verordnung kritisch: Sie monieren, dass viele Hersteller sich der langen Liste an erlaubten Aussagen anders bedienen als ursprünglich gedacht. Sie reicherten ihre Produkte mit Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Substanzen an, um eine positive gesundheitliche Aussage auf die Verpackung drucken zu können. Dass das Produkt nach wie vor zum Beispiel viel Fett und Zucker enthalte, spiele dabei häufig keine Rolle.

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