Rechtskolumne Fahrgemeinschaft: Entspannt fahren

Sie gelten als praktisch und umweltfreundlich und schonen den Geldbeutel: Fahrgemeinschaften stehen bei Arbeitnehmern hoch im Kurs. Mit den verkehrs- und steuerrechtlichen Bestimmungen haben sich jedoch die wenigsten auseinandergesetzt.

Einem unvorhergesehenen Malheur folgt daher oft das böse Erwachen.

Wird ein Unfall durch den Fahrer schuldhaft verursacht, ist die Rechtslage klar: Der Fahrer und sein Haftpflichtversicherer müssen für die Schäden aufkommen. Eine Absicherung der Insassen ist nur mit einer In­sassenunfallversicherung möglich. Diese gewährt jedoch laut Versicherungsbedingungen nur Ansprüche bei bestimmten Körperschäden. Trägt ein Mitfahrer anderweitige Schäden davon, geht er leer aus.

Vor allem bei längeren Fahrten kommt es vor, dass sich Fahrer und Beifahrer abwechseln. Verursacht dabei der Beifahrer schuldhaft einen Verkehrsunfall, tritt zwar der Haftpflichtversicherer für Schäden Dritter ein, der Beifahrer muss aber für Fahrzeugschäden und Schäden des verletzten Eigentümers aufkommen. Diese Haftung kann nur durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung abgewendet werden, in die der Beifahrer als Fahrer des Fahrzeugs einbezogen ist. Im Übrigen empfiehlt die Rechtsanwaltskammer Koblenz einen Haftungsausschluss.

Wichtig: Ansprüche der Verunglückten kön­nen gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend gemacht werden. Denn Unfälle auf dem Weg zur Dienststelle sind Arbeitsunfälle im Sinne der RVO. Sollte Arbeitnehmern auf dem Weg zur Arbeit, Studenten auf der Heimreise oder Schülern auf dem Heimweg ein Unfall mit Körperschäden zustoßen, muss in jedem Fall auch an diese Möglichkeit gedacht werden.

Die Fahrtkosten für die kürzeste Strecke zwischen Wohnsitz und der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte – diese muss nicht identisch sein mit dem Betrieb des Arbeitgebers – dürfen als Werbungskosten mit 30 Cent pro Kilometer geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitnehmer mit seinem eigenen PKW zur Arbeit fährt. Diese Regel gilt auch, wenn er auf der Fahrt Kollegen mitnimmt.

Im Zweifel sollten Sie einen spezialisierten Anwalt zurate ziehen. Diese nennt die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst unter www.rakko.de oder das Online-Verbraucherportal Rechtsanwaltskammer Koblenz unter www.ihr-ratgeber-recht.de

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