Nur der tatsächliche Verbrauch zählt

Karlsruhe · Land auf, Land ab laufen die Heizungen in diesen Tagen auf Hochtouren. Das Urteil aus Karlsruhe dürften viele Mieter daher sehr gern hören: Wohnungsbesitzer müssen Heizkosten nach dem wirklichen Verbrauch abrechnen und nicht einfach pauschal.

Karlsruhe. Viele Vermieter müssen Heizkosten künftig noch genauer abrechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Mittwoch, dass nur der tatsächliche Energieverbrauch der Mieter zähle. Bislang haben zahlreiche Besitzer den Bewohnern in Rechnung gestellt, was sie pauschal an die Versorgungsunternehmen gezahlt haben. Millionen Mieter sollten nun ihre Jahresabrechnungen prüfen, empfiehlt der Deutsche Mieterbund.
Dem Urteil lag der Fall einer Mieterin aus Kelkheim in Hessen zugrunde. Sie hatte sich vor Gericht gegen eine Heizkosten-Nachzahlung von 3000 Euro gewehrt. Die Mieterin hatte dies damit begründet, dass die Vermieterin die Heizkosten in dem teilweise leerstehenden Haus aus ihrer Sicht auf sie abgewälzt hatte.
Die Vermieterin hatte die Kosten nach ihren pauschal an das Energieunternehmen im Voraus gezahlten Leistungen berechnet, nicht aber nach dem tatsächlichen Verbrauch der Mieterin.
Nach Ansicht der Karlsruher Richter kann eine solche Heizkosten-Berechnung zu Ungerechtigkeiten führen, weil für die Vorauszahlungen nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres maßgeblich sei. "So müsste ein Mieter, der in einem strengen Winter dort wohnt, unter Umständen nur die Heizkosten für den milden Winter im Jahr zuvor bezahlen - und umgekehrt", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung.
Der BGH verwies den konkreten Fall zurück an das Landgericht Frankfurt am Main. Dort muss die Vermieterin nun eine korrekte Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch vorlegen.
Extra

Was bedeutet das Urteil für meine Heizkostenabrechnung? Mieter sollten ihre jährliche Heizkostenabrechnung kritisch prüfen, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Es dürfen nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden. Eine Berechnung anhand von Vorauszahlungen wird dem nicht gerecht. Was ist, wenn der tatsächliche Verbrauch nicht gemessen wurde? Auch dann sind Vorauszahlungen unzulässig. Laut Bundesgerichtshof müsse notfalls der Verbrauch für den Zeitraum geschätzt werden. "Die Energieunternehmen sind in der Lage, eine solche Abgrenzung vorzunehmen", sagte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung. Ändern sich auch die Abrechnungen für die Wasserversorgung? Nein, bei der Wasser- und Abwasserversorgung sind weiterhin Vorauszahlungen rechtens. Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen kritisiert diese unterschiedlichen Regelungen und fordert, die Vorschriften zu Mieter und Vermieter zu vereinfachen.dpa

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