Rechtsprechung Auch Eigentümer darf nicht alles

Trier · Bundesgerichtshof stärkt Eigentümergemeinschaft gegenüber einzelnem Mitglied.

() Versucht der Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus fortlaufend, den Hausverwalter ohne nachvollziehbaren Grund aus dem Amt zu drängen, so dass das Anwesen ohne Verwaltung wäre, darf die Eigentümergemeinschaft den Störenfried abmahnen. Bleibt die Abmahnung erfolglos, kann der Eigentümer der Wohnung sogar zwangsenteignet werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZR 339/17).

In einer Trierer Wohnungseigentümergemeinschaft wandte sich ein Ehepaar, dem eine der Wohnungen gehört, über mehrere Jahre mit zahlreichen Anfragen und Anliegen an die Hausverwaltung. Darin forderten die beiden den Verwalter immer wieder ohne nachvollziehbaren oder erkennbaren Anlass zum Rücktritt auf oder kündigten seine Abberufung an. Selbst als der Verwalter ein Anliegen des Ehepaares erfüllt hatte, verlangte es seinen Rücktritt oder drohte mit Abwahl. Dazu erzwangen beide sogar Beschlussfassungen der Eigentümergemeinschaft, blieben aber allen Eigentümerversammlungen fern. Auf diese Weise wurde der erste Verwalter zermürbt und war nicht mehr bereit, seinen Vertrag zu verlängern.

Nach einer kurzen Schonzeit legte das Ehepaar auch dem neuen Verwalter gegenüber das gleiche Verhalten an den Tag. Daraufhin beschloss die Eigentümergemeinschaft, die beiden abzumahnen. Sie wurden dabei aufgefordert, sich bei der Ausübung ihrer Eigentümerrechte zu mäßigen. Dies wurde verbunden mit der Ankündigung, im Wiederholungsfalle gegen die beiden ein Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums einzuleiten.

Das Ehepaar klagte dagegen. Doch weder vor dem Amtsgericht Trier noch vor dem Landgericht Koblenz hatte ihre Klage Erfolg. Letztlich bestätigte der Bundesgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Abmahnung. Den übrigen Eigentümern gehe es nicht darum, die Eigentümerrechte des Ehepaares einzuschränken. Vielmehr solle verhindert werden, dass die beiden ihre Rechte missbrauchen, um die Gemeinschaft zu destabilisieren. Das Verhalten des Ehepaares sei nicht zumutbar. Es könne deshalb im Wiederholungsfalle sogar die Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen.

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