Mietrechtskolumne So trennt man sich von der Garage

In der gemieteten Garage darf der Mieter seinen PKW abstellen, Zubehörteile und Reifen lagern, Regale befestigen oder Schränke aufstellen. Auch Motorräder, Mopeds, Fahrräder und ähnliches dürfen hier geparkt werden.

Für Fragen der Mieterhöhung oder Kündigung der Garage ist entscheidend, ob diese unabhängig von der Wohnung angemietet wurde oder ob ein einheitliches Mietverhältnis besteht. Im ersten Fall, also bei einer separaten Anmietung, sind die Regeln für Gewerberaummietrecht anzuwenden. Das heißt, Kündigungen – egal ob von Mieter oder Vermieter – sind jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, drei Monate zum Quartalsende. Eine Mieterhöhung kann einseitig nicht erfolgen, sondern muss einvernehmlich erfolgen.

Typischerweise werden aber Garagen und Wohnungen zusammen vermietet. Für ein einheitliches Mietverhältnis spricht, wenn beides beim gleichen Vermieter angemietet wird, wenn dies zeitgleich geschieht und nur ein Vertragsformular genutzt wird. Andererseits spricht die nachträgliche Anmietung der Garage mit einem eigenständigen Vertragsformular nicht zwingend für getrennte Vertragsverhältnisse. Dieser Ausnahmefall muss bei der Vermietung immer ausdrücklich vereinbart werden oder sich unmittelbar aus den besonderen Umständen ergeben.

Bei einem einheitlichen Mietverhältnis von Garage und Wohnung zusammen gelten die Vorschriften für das Wohnungsmietrecht. Das bedeutet, eine separate Kündigung nur für die Garage ist im Regelfall nicht zulässig. Einzige Ausnahme: Der Vermieter will im Zuge der Garagenkündigung hier neue Wohnungen schaffen. Auch eine separate Mieterhöhung für die Garage ist unzulässig. Der Vermieter kann nur die ortsübliche Miete für eine Wohnung mit Garage verlangen und entsprechend erhöhen.

Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier.

www.mieterverein-trier.de

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