Finanzamt Erhöhtes Kurzarbeitergeld durch Eintragung von Kinderfreibeträgen

Mainz/Trier · Finanzämter bieten während der Corona-Krise eine vereinfachte Form für Anträge auf Lohnsteuerermäßigung an.

(red) Derzeit werden viele Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus in Kurzarbeit geschickt. Sie erhalten anstelle ihres Lohns Kurzarbeitergeld.

Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Das Kurzarbeitergeld erhöht sich auf 67 Prozent des Nettoentgelts, wenn bei dem Arbeitnehmer oder Ehegatten oder Lebenspartner mindestens ein Kind steuerlich zu berücksichtigen ist.

Hierfür muss das Kind in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM – (Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge) als sogenannte Kinderfreibetragszähler angegeben sein. Die ELStAM bilden für den Arbeitgeber die Grundlage zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

Kinderfreibetrag für Kinder über 18 Jahre: Ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben Arbeitnehmer auch für Kinder über 18 Jahre (längstens bis zum 25. Lebensjahr), wenn sich das Kind zum Beispiel weiter in Ausbildung, Studium oder einem freiwilligen sozialen Jahr befindet.

Wurde für Kinder über 18 Jahre bisher auf einen solchen Freibetrag verzichtet, so kann dieser Ermäßigungsantrag bei den rheinland-pfälzischen Finanzämtern jetzt in einer vereinfachten Form gestellt werden: Es genügt zum Beispiel die Übersendung einer Ausbildungs-oder Studienbescheinigung per Fax oder per E-Mail. Der Kinderzähler wird vom Finanzamt in den ELStAM des Arbeitnehmers erfasst und den Arbeitgebern zum Abruf bereitgestellt.

Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse V oder VI, bei denen in den ELStAM kein Kinderzähler berücksichtigt wird, ist für das erhöhte Kurzarbeitergeld ersatzweise eine Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Als Nachweis ist in diesen Fällen ein ELStAM-Ausdruck des Ehegatten oder Lebenspartners mit Steuerklasse III oder des Hauptarbeitsverhältnisses (Steuerklassen I bis IV) vorzulegen. Diese Auskunft zur ELStAM kann auch über „Mein ELSTER“ (www.elster.de unter Formulare & Leistungen) – ohne Beteiligung des Finanzamts – jederzeit elektronisch abgerufen werden. Voraussetzung für die Nutzung dieser Möglichkeit ist lediglich die einmalige Registrierung unter „Mein ELSTER“.

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