Kam der Unglücksfahrer zu gut davon?

Taben-Rodt/Trier · Eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten für den fahrlässig verursachten Tod von zwei Männern: Nach Meinung vieler Nutzer des sozialen Netzwerks ist diese Strafe zu niedrig ausgefallen. Der TV greift die Diskussion auf und erklärt die Strafzumessung.

Taben-Rodt/Trier. Ein inzwischen 24-Jähriger verursacht in den frühen Morgenstunden des 3. Aprils 2015 auf der B 51 bei Saarhausen einen Unfall. Dabei sterben zwei Männer. Der Unfallfahrer hatte sich nach einem Fußballspiel und anschließender Kneipentour in Merzig betrunken in sein Auto gesetzt, um zu seiner Wohnung in der Verbandsgemeinde Saarburg zu fahren.
Für diese Tat hatte ihn bereits das Amtsgericht Saarburg zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, ohne die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Jüngst musste die Kleine Strafkammer des Landgerichts Trier den Fall neu verhandeln. Der Verurteilte hatte nämlich gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Erfolglos, denn die Trierer Richter bestätigten die Saarburger Entscheidung (der TV berichtete). Am Strafmaß entzündete sich in der Folge im sozialen Netzwerk Facebook eine Diskussion. In der Konsequenz waren sich fast alle Nutzer einig. Die Strafe sei zu niedrig. So schreibt beispielsweise die Nutzerin Christel Biermann: "Viel zu wenig für zwei Tote!!!!!!!" Oder Herbert Thoemmes: "Meines Erachtens ist das Urteil viel zu milde ausgefallen. Der Verursacher, der zwei Menschen, die auf dem Weg zur Arbeit waren, auf dem Gewissen hat, hätte eine wesentlich höhere Strafe verdient gehabt."
Eine Meinung die wahrscheinlich auch die drei Berufungsrichter in Trier teilen. Denn die hatten in ihrer Urteilsbegründung von einer "moderaten Strafe" gesprochen.
Fall wandert nach Koblenz


Allerdings waren sie durch das Strafprozessrecht daran gehindert, die Strafe zu erhöhen. Das verbietet, den Verurteilten in der Rechtsmittelinstanz höher zu bestrafen als die Vorinstanz, wenn nur er sich gegen ein Urteil mit der Berufung wehrt.
Ob die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegt, regelt die Ziffer 147 der Regeln für das Straf- und das Bußgeldverfahren (RiStBV). Danach soll der Staatsanwalt "ein Rechtsmittel nur einlegen, wenn wesentliche Belange der Allgemeinheit oder der am Verfahren beteiligten Personen es gebieten und wenn das Rechtsmittel aussichtsreich ist." Der Leitende Oberstaatsanwalt der Trierer Behörde, Peter Fritze, sagt, dass es eine Einzelfallentscheidung sei, ob Rechtsmittel eingelegt würden. "Dabei werden alle relevanten Umstände des konkreten Falles berücksichtigt", betont Fritzen. 2015 gab es laut Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz fünf Urteile wegen fahrlässiger Tötung auf Grund einer Trunkenheitsfahrt (2014: neun; 2010: neun).
Das ist die eine Seite der Medaille. Auf der anderen Seite steht, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage vor dem Einzelrichter erhoben hat. Der darf aber laut Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur Strafen bis zu einer Höhe von zwei Jahren aussprechen; anders wäre die Rechtslage, wenn der Fahrer vor dem Schöffengericht (das sind ein hauptamtlicher und zwei Laienrichter) beim Amtsgericht Trier angeklagt worden wäre. Damit wäre der mögliche Strafrahmen auf eine Höchststrafe von bis zu vier Jahren erweitert worden.
Bei der Festsetzung der Strafe musste das Gericht einerseits von einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgehen. Die könnte gegeben sein, da der Sachverständige anhand einer Hochrechnung eine Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,6 Promille nicht ausschließen konnte. Das führte zu einer Verschiebung des Strafrahmens zugunsten des Verurteilten. Außerdem sind bei der Strafzumessung Tatsachen die zugunsten des Angeklagten sprechen ebenfalls zu berücksichtigen.
Hier waren das eine günstige Sozialprognose und die schwere der eigenen Verletzungen, die sich der Verurteilte bei dem Unfall zuzog. Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil des Landgerichts Trier Revision eingelegt. Jetzt muss es das Oberlandesgericht Koblenz rechtlich prüfen.Extra

Entzug der Fahrerlaubnis: Direkt nach dem Unfall wurde der Führerschein von der Polizei beschlagnahmt. Als Nebenfolge einer Verurteilung wurde der Straßenverkehrsbehörde auferlegt, dem Verurteilten eine Fahrerlebnis frühestens drei Monate nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen. Dafür muss er wieder eine Fahrprüfung machen, wobei er zunächst mithilfe einer medizinisch-psychologischen Untersuchung seine Eignung zum Führen von Fahrzeugen nachweisen muss. itz

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort