Keine Wohnungen über dem Pferdestall

Wittlich · Der Bau von zwei Personalwohnungen im Wittlicher Reitstall ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Wittlich. Der Wittlicher Reitstall ist saniert, die Boxen sind neu gestaltet, auf dem Dach der Reithalle befindet sich eine Solaranlage. Nun wollte Inhaber Michael Wittschier aus Prüm den Reitstall um zwei Personalwohnungen mit rund 335 Quadratmetern Gesamtfläche aufstocken. Bereits im November 2012 stellte er eine Voranfrage. Ursprünglich wollte er auch einen weiteren Reitplatz anlegen.
Widerspruch vor Gericht


Dieses Vorhaben gab er jedoch im Laufe des Verfahrens auf. Nicht jedoch den Bau der Wohnungen, den er Ende Januar vor dem Verwaltungsgericht erstreiten wollte. Als die Kreisverwaltung Wittlich im März 2013 sein Vorhaben ablehnte, legte er Widerspruch ein. Ende Januar standen die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Trier (der TV berichtete).
Das Problem: Die Reitanlage ist umgeben von weiteren Sportstätten wie Fußball-, Tennisplätzen, einer Tennishalle und einem Schwimmbad. Das Grundstück liegt im Bereich eines Bebauungsplans, der Flächen mit der Sondernutzung für Erholung und Sport ausgeweist. Obwohl das Gelände auch im Wasserschutzgebiet liegt, hat die zuständige Behörde, die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord, keine Einwände gegen das Vorhaben.
Anders Stadt- und - als Genehmigungsbehörde - Kreisverwaltung. Die Einrichtung von Wohnungen laufe den Zielen des Bebauungsplans zuwider, so die Begründung.
Wittschiers Vertreter, Anwalt Eckart Wittmann aus Köln, argumentierte dagegen: Untergeordnete Nebenanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Sportanlagen seien zulässig wie etwa die Hausmeisterwohnung in der Tennishalle. Auch sei es notwendig, dass Personal in Notfällen schnell im Stall sei.
Revision möglich


Nun hat das Verwaltungsgericht unter dem leitenden Richter Reinhard Dierkes entschieden: Der negative Bescheid des Kreises aus dem Jahr 2013 sei rechtmäßig. Die beiden geplanten Wohnungen seien wegen der angestrebten Größe überdimensioniert und könnten entgegen der Auffassung des Klägers nicht als untergeordnete Nebenanlagen eingestuft werden. Sie seien somit nicht genehmigungsfähig. Zudem sehe der Bebauungsplan Flächen für Wohnnutzung nicht vor.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Wittschier ist zurzeit unterwegs und für eine Stellungnahme erst Ende der Woche zu erreichen. mehi

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