Mit der Waffe bedroht? - Staatsanwaltschaft Trier sieht keinen Hinweis auf Nötigung am Ranzenkopf

Gornhausen/Morbach/Trier · Windkraftgegner fühlten sich am Ranzenkopf von zwei Personen, die Waffen getragen haben, bedroht. Sie erstatteten Anzeige wegen Nötigung. Nach Vernehmung der Zeugen hat die Staatsanwaltschaft Trier das Verfahren nun eingestellt. Es habe keine Nötigung vorgelegen, heißt es.

"Ich habe in einen Gewehrlauf geschaut," sagte im Frühjahr vergangenen Jahres ein Teilnehmer einer vogelkundlichen Wanderung durch den Haardtwald. Der Wandergruppe hätten sich zwei Personen in Jagdkleidung in den Weg gestellt, die Waffen dabeihatten. Sie hätten geschimpft und ihnen vorgeworfen, Wild zu verscheuchen (der TV berichtete am 20. April 2016).

In dem Waldgebiet am Ranzenkopf, das sich über das Gebiet der Verbandsgemeinden Thalfang und Bernkastel-Kues und der Einheitsgemeinde Morbach erstreckt, sind bereits einige Windkraftanlagen in Betrieb, weitere Anlagen sollen dazukommen.
Der Naturschutzbund (Nabu), der gemeinsam mit der Morbacher Bürgerinitiative Wald in Not den Windpark verhindern will, hatte die vogelkundliche Wanderung veranstaltet (der TV berichtete mehrfach).

Nach diesem und weiteren Vorfällen hatten Mitglieder der Bürgerinitiative bei der Staatsanwaltschaft Trier Strafanzeige wegen Nötigung (siehe Extra) gestellt.
Wie Peter Fritzen, Leitender Oberstaatsanwalt, mitteilt, hat die Staatsanwaltschaft Trier das Ermittlungsverfahren eingestellt. Ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen sei nicht feststellbar. Im Rahmen der Strafanzeige waren mehrere Sachverhalte geschildert worden, bei denen es im März 2016 zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein soll. Die Personen, die Anzeige erstattet hatten, nahmen offenbar an, die Beschuldigten hätten die Betroffenen davon abhalten wollen, weiterhin den Wald zu betreten.

Im Rahmen der Ermittlungen sind die betroffenen Personen als Zeugen vernommen worden. Die Vernehmungen ergaben laut Staatsanwalt, dass es zwar zu Situationen kam, die aus Sicht der Waldbesucher unangenehm waren und auf sie bedrohlich wirkten. Den Schilderungen der Zeugen waren aber keine Äußerungen oder Verhaltensweisen der Beschuldigten zu entnehmen, die die Straftatbestände der Nötigung oder der Bedrohung oder sonstiger Delikte erfüllt hätten. Die Zeugen hatten ausgesagt, dass die Waffen nicht auf sie gerichtet worden seien. Vielmehr hätten die Beschuldigten die Jagdgewehre mit dem Gurt über der Schulter getragen. Da ein strafbares Verhalten nicht feststellbar war, wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.Extra

Wegen Nötigung nach Paragraf 240 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Wegen Bedrohung nach Paragraf 241 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht. "Verbrechen" sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.hpl

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort