Sturz auf Eisfläche: Stadt muss nicht zahlen

Eine Frau war am 7. März 2006 auf einem vereisten öffentlichen Parkplatz in Traben-Trarbach gestürzt und hatte sich dabei erheblich verletzt. Von der Stadt forderte sie 5000 Euro Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Koblenz hat gestern in zweiter Instanz die Stadt von dem Vorwurf freigesprochen, sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen.

 Eine umfassende Streupflicht einer Kommune besteht nicht generell. Es kommt immer auf den Einzelfall TV-Foto: Archiv/Klaus Kimmling

Eine umfassende Streupflicht einer Kommune besteht nicht generell. Es kommt immer auf den Einzelfall TV-Foto: Archiv/Klaus Kimmling

Traben-Trarbach. Es war frostig kalt am frühen Morgen des 7. März 2006. Und es war Feuchtigkeit in der Luft. Mancherorts hatten sich Straßen und Gehwege in gefährliche Rutschbahnen verwandelt — so auch der Parkplatz an der Enkircher Straße in Trarbach. Von dort kommt man am schnellsten in die Brückenstraße mit ihren Geschäften, der Apotheke und dem Ärztehaus. Für eine damals 56-jährige Traben-Trarbacherin bleibt der Tag in sehr schlechter Erinnerung. Sie hatte kurz nach 8 Uhr ihr Auto an der Enkircher Straße vor dem Parkplatz abgestellt, ging über den Parkplatz in das Ärztehaus, um sich ein Rezept abzuholen und wollte wieder zu ihrem Auto zurückgehen. Dabei stürzte sie auf der vereisten Parkplatzfläche. Auf dem Hinweg, sagte die Frau später vor Gericht, habe sie keine Eisglätte bemerkt. Die Verletzungen, die sie sich dabei zuzog, waren erheblich: einen Sehnenriss, schwere Prellungen und Blutergüsse. Die Frau hatte monatelang starke Schmerzen und leidet heute noch an den Folgen des Sturzes. Sie schaltete eine Rechtsanwältin ein und zog vor Gericht, um 5000 Euro Schmerzensgeld einzuklagen. Begründung: Die Stadt habe an dem Tag den vereisten Parkplatz nicht richtig gestreut und sei daher ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen.

Landgericht Trier hatte zunächst Stadt verurteilt



Das Landgericht Trier hatte am 29. Januar 2010 der Klage stattgegeben. Die Streuarbeiten auf dem Parkplatz seien nicht mit hinreichender Sorgfaltspflicht ausgeführt worden, hieß es im Urteil. Die Stadt wurde verurteilt, 5000 Euro Schmerzensgeld nebst aufgelaufener Zinsen an die Frau zu zahlen.

Die Stadt ging daraufhin in Berufung. Am 29. September fand vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die mündliche Verhandlung statt. Gestern wurde das Urteil verkündet. Ergebnis: Die Klage der Frau wird abgewiesen, die Stadt muss folglich kein Schmerzensgeld zahlen. Das Gericht weist darauf hin, dass die Streu- und Räumungspflicht eine "allgemeine Glättebildung" voraussetzt. In diesem Fall seien aber nur vereinzelte Stellen vereist gewesen. Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages sei der Kommune außerdem eine gewisse Zeit für das Streuen zuzubilligen. Ferner heißt es in der Begründung: "Nach der Rechtsprechung besteht eine Streu- und Räumungspflicht der Gemeinde auf öffentlichen Parkflächen nicht generell und unbeschränkt, sondern vielmehr allein auf belebten Parkplätzen und auch nur hinsichtlich eines (einzigen) frei zu haltenden Zugangsweges." Mit anderen Worten: Parkplatzbenutzer können nicht davon ausgehen, dass die komplette Fläche abgestreut ist, sondern nur ein Fußweg, um den Parkplatz zu verlassen.

Das Gericht weist auch auf den Sachverhalt hin, dass die Frau ihr Fahrzeug nicht auf dem Parkplatz, sondern davor abgestellt hatte. Es müsse offenbleiben, ob die Frau daher überhaupt in den "Schutzkreis einer Streupflicht der Gemeinde einzubeziehen sei".

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