Lockerungen Diese Corona-Regeln haben bis Ende März 2022 in Rheinland-Pfalz gegolten

Berlin/Mainz · Was ist erlaubt, was bleibt verboten? Ab Montag bis Ende März haben neue Corona-Regeln gegolten. Hier das Wichtigste für die Menschen in Rheinland-Pfalz.

 Die Corona-Regeln werden gelockert, auch in Rheinland-Pfalz. Darüber freuen sich nicht nur Gastronomen.

Die Corona-Regeln werden gelockert, auch in Rheinland-Pfalz. Darüber freuen sich nicht nur Gastronomen.

Foto: dpa/Georg Wendt

Der Bund hat die meisten Corona-Regeln ab dem 20. März abgeschafft. Bestehen bleibt demnach lediglich die Maskenpflicht in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und in Bussen und Bahnen. Rheinland-Pfalz und andere Bundesländer nutzen angesichts der hohen Infektionszahlen allerdings die Möglichkeit, die bisherigen Regelungen in wesentlichen Teilen bis zum 2. April fortzuschreiben. Hier die Regeln, die bis dahin gelten:

Abstandsgebot Das Abstandsgebot von 1,5 Metern entfällt in allen Bereichen.

Maskenpflicht Wo der Impf-, Test- oder Genesenenstatus kontrolliert wird, muss weiterhin überwiegend keine Maske mehr getragen werden. Im Einzelhandel und in anderen nicht-kontrollierten öffentlichen Bereichen gilt die Maskenpflicht weiter. Für körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Krankengymnastik, etc.) gilt weiter die Maskenpflicht.

Kontaktbeschränkungen Die Kontaktbeschränkungen, die bislang für nicht immunisierte Personen im öffentlichen Raum galten, entfallen.

Veranstaltungen Bei Veranstaltungen entfallen die Höchstgrenzen für Teilnehmer und Zuschauer – unabhängig davon, ob sie im Freien oder im Innenraum stattfinden. Nach wie vor gilt für Veranstaltungen mit bis zu 2000 Teilnehmenden die 3G-Regelung. Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder getestete Personen. Im Innenbereich gilt bei Veranstaltungen ab 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zusätzlich die Maskenpflicht, wenn für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätze eingenommen werden.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden gilt weiterhin die 2G-Regelung. Zutritt haben geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen. Eine Ausnahme besteht für nicht-immunisierte Minderjährige: Diese können mit aktuellem negativen Testnachweis teilnehmen. In geschlossenen Räumen gilt für diese Veranstaltungen die Maskenpflicht.

Clubs und Diskotheken In Clubs und Diskotheken sowie ähnlichen Einrichtungen gilt weiter die 2G+-Regelung.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen Kontakterfassung in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen sind nicht länger verpflichtet, die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern zu erfassen. Allerdings haben die Einrichtungen die Möglichkeit für strenge Besuchsregeln. So hat das Brüderkrankenhaus Trier angesichts der hohen Infektionszahlen einen Besucherstopp verhängt. 

Arbeitsplatz Die bundesgesetzliche Grundlage für die betriebliche 3G-Regelung fällt weg. Damit entfällt die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen am Arbeitsplatz. In Arbeits- und Betriebsstätten gelten weder das Abstandsgebot noch die Maskenpflicht. Unternehmen können aber eigene Regeln erlassen. Bei Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben gilt für Kunden in geschlossenen Räumen nach wie vor die Maskenpflicht. Die Home-Office-Pflicht ist  aufgehoben.

Schulen An allen weiterführenden Schulen bleibt es für zwei weitere Wochen bei der Maskenpflicht. An Schulen wird zudem weiterhin zweimal pro Woche getestet. An Hochschulen und Universitäten gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regel.

Freizeit, Kultur und Sport In Parks, Museen, Theater, Kino, Spielhallen, Zoos und ähnliche Einrichtungen sowie in Schwimmbädern, Saunen und Sportanlagen gilt im Außen- und Innenbereich 3G.

Gastronomie und Tourismus In der Gastronomie gilt die 3G-Regelung. Die Maskenpflicht entfällt. Dabei wird auch nicht zwischen Innen-und Außengastronomie unterschieden. Die Hotellerie muss keine Hygienekonzepte mehr vorhalten. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist alle 72 Stunden eine erneute Testung vorzunehmen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort