Koblenz/Trier Ärger um Beförderung - Lehrerzeugnisse auf dem Prüfstand

Koblenz/Trier · Das Koblenzer Oberverwaltungsgericht verlangt von der Trierer Schulaufsicht klare Regeln beim Thema Beförderung.

 Symbolbild.

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Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Seiner Beförderung stand eigentlich nichts im Weg. Der Studienrat an einer Berufsbildenden Schule im Kreis Ahrweiler erhielt bei seiner Beurteilung durch die Schulleitung Bestnoten. Trotzdem stieg der 48-Jährige nicht in die nächst höhere Gehaltsklasse zum Oberstudienrat auf. Die Schulaufsicht bei der Trierer Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) überprüfte die Beurteilung des Lehrers. Zweimal besuchten Beamte der Landesbehörde den Unterricht des Mannes und hoben schließlich seine Beurteilung auf. Die ADD stellte fest, dass in Schulen, die in gewissem Umfang selbst über die Höhergruppierung von Lehrern entscheiden können, eine „Häufung von Beförderungen zum Oberstudienrat festzustellen sei“. Der betroffene Lehrer arbeitet an einer solchen Schule. Er klagte gegen die Entscheidung der ADD und bekam sowohl vom Koblenzer Verwaltungsgericht als nun auch vom Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz Recht.

Bei der Beförderung vom Studienrat zum Oberstudienrat, wie die Amtsbezeichnung für Lehrer in der Besoldungsstufe A 13 an Gymnasien, Berufsbildenden Schulen und Integrierten Gesamtschulen lautet, geht es auch um mehr Geld. Das monatliche Grundgehalt bei A 13 liegt je nach Dienstjahren zwischen 3658 und 4923 Euro brutto. In A 14 steigt es auf 3712 bis 5357 Euro.

Die OVG-Richter gingen in Ihrem Urteil allerdings nicht nur auf den konkreten Fall ein. Sie überprüften auch das seit mehreren Jahren angewendete Beförderungssystem bei Studienräten an Gymnasien, Berufsbildenden Schulen und Integrierten Gesamtschulen. Das Gericht merkte an, dass es in den vergangenen Jahren „offenbar in erheblichem Umfang zu unterschiedlichen Bewertungen der dienstlichen Leistungen“ von Lehrern gekommen sei. Anders als in anderen Verwaltungsbereichen gebe es bei dem Beurteilungssystem für Studienräte in Rheinland-Pfalz keine Begrenzung der Zahl der Spitzennoten – und es gebe keine gleichmäßigen Beurteilungsmaßstäbe.

Im Fall des Lehrers, dessen Beförderung die ADD abgelehnt hat, sei das Land als Dienstherr grundsätzlich berechtigt, die dienstrechtlichen Beurteilungen seiner beamteten Lehrer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und diese gegebenenfalls auch aufzuheben. Aber die Aufhebung der Beförderung hätte, so die Richter, in dem konkreten Fall nicht allein auf die Bewertung des Unterrichts gestützt werden dürfen.

Es ist nicht zum ersten Mal, dass die Lehrer-Zeugnisse auf dem Prüfstand stehen. Bereits 2005 urteilte das Trierer Verwaltungsgericht, das Fehlen gleicher Beurteilungsmaßstäbe führe dazu, dass in einzelnen Schulen fast alle der für die Beförderung infrage kommenden Studienräte Spitzennoten erhielten und an anderen Lehrer aufgrund „differenzierter“ Beurteilungen, sprich: weniger wohlwollender Zeugnisse, nicht zum Oberstudienrat ernannt werden könnten. Beurteilungen würden immer dann aufgehoben, teilt eine Sprecherin der ADD auf Anfrage unserer Zeitung, „wenn sich im Zuge einer Überprüfung herausstellt, dass die Bewertung seitens der Schulleitung nicht dem landesweiten Bewertungsmaßstab entsprach“. Wie dieser landesweite Bewertungsmaßstab aussieht, wird allerdings nicht erläutert. An Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen in Rheinland-Pfalz seien seit 2004 an acht Schulen insgesamt 32 Beurteilungen aufgehoben worden, sagt die Behördensprecherin. Generell würden alle Beurteilungen im Zuge des Beförderungsverfahrens für Studienräte durch die ADD auf Plausibilität überprüft.

Der Landesvorsitzende der Lehrergewerkschaft GEW, Klaus-Peter Hammer, begrüßt das OVG-Urteil. Er kritisiert massiv die ADD. „Warum vertraut sie den Schulleitungen nicht bei den Lehrerbeurteilungen? So jedenfalls kann man sich nicht verhalten.“ Wenn die Schulaufsicht glaube, dass es Auffälligkeiten bei den Beurteilungen gebe, dann müsse sie das auch offen mitteilen. Hammer fordert, dass das gesamte Beurteilungs- und Beförderungssystem für Studienräte transparenter und nachvollziehbarer wird.

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