Grenzen fürs Arbeiten ohne Grenze

Knapp 28 000 Pendler aus der Region haben ihren Arbeitsplatz im benachbarten Luxemburg. Doch wenn sie nicht nur im Großherzogtum arbeiten, sondern auch in Deutschland, werden sie zum Fall für das deutsche Finanzamt: LKW-Fahrer, Bauarbeiter oder auch Bankangestellte, wie der jetzt verurteilte Manager (Seite 1).

Trier/Luxemburg. Der luxemburgische Arbeitsmarkt ist für viele Menschen in der Region Trier besonders lukrativ, denn Steuern und Sozialabgaben sind wesentlich niedriger als hierzulande. Den Pendlern bleibt damit weitaus mehr Netto vom Brutto als ihren Kollegen in Deutschland.

Mehr Personal für die Finanzkontrolle



In den meisten Fällen ist die rechtliche Lage für die Pendler eindeutig: Im Falle der in Luxemburg beschäftigten Arbeitnehmer mit deutschem Wohnsitz, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Großherzogtum ausüben, ist die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung einfach. Das Besteuerungsrecht steht dem Großherzogtum zu, ebenso ist es mit der Sozialversicherungspflicht.

Komplizierter wird es für den Arbeitnehmer, wenn die Tätigkeit für den luxemburgischen Arbeitgeber ganz oder zum Teil im Wohnsitzstaat Deutschland oder in anderen EU-Ländern ausgeübt wird. In diesen Fällen hat Deutschland das Besteuerungsrecht. Der Arbeitnehmer muss diese Lohnanteile in seiner deutschen Steuererklärung angeben und in Deutschland Steuern zahlen.

"Das ist - und bleibt wahrscheinlich auch - für uns ein Dauerthema", sagt der Chef des Finanzamtes Trier, Jürgen Kentenich. Rund 33 Fälle, die ähnlich gelagert sind wie der des verurteilten Managers, liegen derzeit den Trierer Steuerfahndern vor. Sieben Betroffene wurden bereits beim Finanzamt vorstellig und werden ihre steuerlichen Angelegenheiten von sich aus bereinigen. Außerdem beschäftigen noch knapp 200 Fälle aus dem Bereich Berufskraftfahrer/Handwerk aus der Zusammenarbeit mit dem Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit - FKS) das Finanzamt.

"Wir werden das Personal hier aufstocken", erklärt Kentenich. Zudem scheinen auch die Gerichte in Sachen Steuerbetrug strenger zu urteilen. Eine Tendenz, die nach dem Bekanntwerden des Steuerbetrugs des früheren Postmanagers Klaus Zumwinkel eingesetzt hat. Für das Anziehen des Strafmaßes war das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2008 entscheidend, in dem dieser zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung grundlegende Ausführungen gemacht hat.

Betrügern drohen Gefängnisstrafen



Bei Steuerhinterziehung drohen den Betrügern sogar mehrjährige Gefängnisstrafen. "Auf Steuerhinterziehung steht laut Paragraf 370 der Abgabenordnung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe", erklärt die Direktorin des Amtsgerichtes Trier, Jutta Terner.

In einem besonders schweren Fall, also etwa bei einem großen Ausmaß wie in dem Fall des verurteilten Pendlers, bewegt sich das Strafmaß bei einer Gefängnisstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.

Eine komplizierte Materie mit vielen Fallstricken für Pendler, Firmen und Steuerberater.

In einer gemeinsamen Veranstaltung von HWK und IHK, Finanzamt Trier und der Vereinigung Trierer Unternehmer werden Experten des Finanzamts über die Problematik referieren. Termin: Dienstag, 7. September, 18 Uhr, Handwerkskammer Trier.

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