Mietrechtskolumne

Lichterketten, Leuchttiere, Girlanden und Kugeln: Welche Dekoration ist erlaubt? Das Anbringen einer Lichterkette im Balkonbereich ist grundsätzlich von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung umfasst. Der Vermieter kann in der Regel nicht die Beseitigung einer Lichterkette verlangen, auch nicht mit dem Argument, der ästhetische Gesamteindruck des Hauses werde durch die Lichterkette negativ beeinflusst, so das Amtsgericht Eschweiler (26 C 43 I 14) sowie das Landgericht Berlin (65 S 390 / 09).

 Anita Merten-Traut.Foto: privat

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Es sei weit verbreitete Sitte in der Weihnachtszeit, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Die Lichterketten und der Weihnachtsschmuck müssen jedoch sicher installiert sein und dürfen die Hausfassade nicht beschädigen. Wird durch allzu grell blinkende und ständig flackernde Weihnachtsdekoration des Nachbam ein Mieter jedoch übermäßig gestört und am Schlaf gehindert, kann er gegen diese Art der Zwangsbeleuchtung vorgehen und verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschaltet werden. Gleiches gilt für Adventskränze. Diese können Mieter an der Wohnungstür befestigen. Mitmieter im Hause dürfen hieran keinen Anstoß nehmen (LG Düsseldorf 25 T 500 / 98). Treppenhaus-Dekoration allerdings ist nicht erlaubt. Wenn ein Mieter das gesamte Treppenhaus von oben bis unten nach seinen Vorstellungen weihnachtlich dekoriert, müssen Nachbarn oder der Vermieter das nicht ohne weiteres hinnehmen. Sie können die Entfernung der Dekoration fordern (AG Münster 38 C 1858/08). Ebenso gilt das für Duftsprays. Weihnachtliche Duftsprays dürfen nicht im ganzen Haus versprüht werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (3 WX 98/03). Das Zusammenleben der Bewohner im Hause werde dadurch unangemessen beeinträchtigt. Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier. mieterverein-trier.de

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