Kolumne Ihr gutes Recht Am Ende der langen Ehe

Die Scheidung einer langjährigen Ehe kann sich auf die unterschiedlichen Lebensbereiche des Paares zum Teil sehr stark auswirken – nicht selten zum Nachteil eines Ehegatten. Oft haben die Eheleute über die Jahre ein Vermögen aufgebaut.

Konnte ein Gatte sein Vermögen besonders vergrößern, wird im Fall einer Scheidung die Differenz berechnet. Die Hälfte dieser Differenz muss dann an den benachteiligten Ehegatten ausgezahlt werden. Eine Auszahlung ist oft nur möglich, wenn vorher die gemeinsame Immobilie verkauft wird.

Neben Sach- und Vermögenswerten werden bei einer Trennung auch Rentenansprüche zwischen dem Ehepaar geteilt. Die Eheleute können allerdings auf diesen Versorgungsausgleich verzichten und sich stattdessen darauf einigen, dass etwa ein Ehegatte seine privaten Rentenansprüche behält und im Gegenzug dem anderen die ehemals gemeinsame Eigentumswohnung zum Alleineigentum überträgt. Doch gerade bei Ehen von langer Dauer besteht die Gefahr, dass durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich einer der Eheleute benachteiligt wird. Familiengerichte müssen deshalb prüfen, ob der Verzicht sittenwidrig ist.

Eine Scheidung wirkt sich auch auf die Krankenversicherung aus: Ab Rechtskraft der Scheidung endet die Familienversicherung. War ein Ehegatte vor der Scheidung nicht berufstätig und privat über die Familienversicherung abgesichert, kann er nach der Trennung nicht einfach in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, solange er nicht erwerbstätig ist. Gleiches gilt für Ehegatten von Beamten, die nach der Scheidung ihren Anspruch auf Beihilfeleistungen verlieren.

Häufig wird als Versicherungsnehmer in der KFZ-Police der Ehemann geführt. Eine eigene Autoversicherung, die die Ehefrau nach Trennung abschließen muss, ist teuer zu bezahlen, weil ihr Schadensfreiheitsjahre für den Rabatt fehlen. Wenn jedoch ausschließlich die Ehefrau den PKW genutzt hat, ist der Ehemann verpflichtet, den Vorteil abzutreten.

Spezialisierte Anwälte nennt auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Ko­b­lenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de

Online-Verbraucherportal: www.ihr-ratgeber-recht.de

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