HINTERGRUND

Parteigründung Die Gründung von Parteien ist in Artikel 21 des Grundgesetzes und dem Gesetz über die politischen Parteien geregelt. Sie steht grundsätzlich jedem frei. Die innere Ordnung einer Partei muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.

Die Gründungsmitglieder sollen "dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen". Sie müssen "nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten". Bei der Gründungsversammlung muss die neue Partei sich eine Satzung geben und ein Programm beschließen, das das gesellschaftliche Themenspektrum abdeckt. Um die Partei nach außen zu vertreten, wird ein Vorstand verlangt, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die konstituierende Versammlung ist zu protokollieren. Dann wird die Gründung dem Bundeswahlleiter in Wiesbaden (Infos: www.bundeswahlleiter.de) mitgeteilt - und fertig ist die Partei. Sie verliert diese Rechtsstellung, wenn sie sechs Jahre lang weder an Bundestags- noch an Landtagswahlen teilnimmt. (ik)

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