Ihr gutes recht Kindergeld auch für erwachsene Kinder?

Für viele Eltern ist das Kindergeld eine willkommene finanzielle Unterstützung. Sind die Kinder noch minderjährig, ist es kein Problem, diese Hilfe bei der Familienkasse zu beantragen.

 Frank Peter, Trier

Frank Peter, Trier

Foto: Frank Peter/FRank Peter

Werden die Kinder mit ihrem 18. Geburtstag volljährig, wird es schwieriger. Für volljährige Kinder gelten komplexere Bedingungen, unter denen Kindergeld ausgezahlt wird.

Haben Eltern Kinder, die zwischen 18 und einschließlich 25 Jahre alt sind, können sie für diese Kindergeld beantragen. Neben dieser Altersgrenze gibt es noch weitere Bedingungen. Grundsätzlich muss sich das Kind in einer Ausbildung befinden. Dazu zählen berufliche Ausbildungen und das Studium an einer Hochschule oder Universität. Ist das nicht der Fall, haben Eltern nur Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr Kind einen anerkannten Freiwilligendienst wie ein Freiwilliges Soziales Jahr oder einen Europäischen Freiwilligendienst leistet. Muss das Kind auf den Beginn der Ausbildung oder des Freiwilligendienstes warten, erhalten die Eltern für eine Wartezeit von maximal vier Monaten Kindergeld.

Befindet sich ein Kind in einem Zweitstudium oder einer Zweitausbildung, besteht ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. Hier gelten allerdings strengere Auflagen. Arbeitet das Kind nebenher, muss es darauf achten, dass es einer sogenannten „unschädlichen Erwerbstätigkeit“ nachgeht. Das bedeutet, dass die Wochenarbeitszeit weniger als 20 Stunden beträgt, es sich um einen 450-Euro-Job handelt oder die Arbeit mit der Ausbildung zusammenhängt. Auch bei der Wartezeit auf eine Zweitausbildung steht den Eltern für vier Monate Kindergeld zu.

Eltern können auch Kindergeld beantragen, wenn sich ihr Kind nicht in einer Ausbildung oder einem Freiwilligendienst befindet. Das gilt allerdings nur, wenn es sich um einen Ausbildungsplatz beworben hat und nicht erfolgreich war.

Anwälte, die sich spezialisiert haben, nennt auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst unter www.rakko.de

Online-Verbraucherportal: https://ihr-ratgeber-recht.de.

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