Vorfahrt für die Segler auf der Mosel

Bernkastel-Kues · Als 1841 erstmals Dampfschiffe die Mosel befuhren, wurden die "Verkehrsregeln" angepasst. Dampfschiffe waren wendiger als die Segelschiffe und der Treidelverkehr. Dampfschiffe hatten Rücksicht zu nehmen und eventuell zu stoppen.

Bernkastel-Kues. 1836 hatte Preußens König Friedrich Wilhelm eine Verordnung über das "Ausweichen der Schiffe auf der Mosel" unterzeichnet. Bereits fünf Jahre später musste diese Verordnung geändert werden, denn inzwischen gab es Dampfschiffe. Weil die Mosel ein naturnahes Gewässer war, schmäler als heute, und nicht eigens für die Erfordernisse des Schiffsverkehrs ausgebaut, gab es viele Stellen im Mosellauf, die so eng oder so seicht waren, dass zwei Schiffe nicht aneinander vorbeifahren konnten. Im Amtsblatt der Preußischen (Bezirks-)Regierung zu Trier vom 22. Juli 1841 wird geregelt, wie sich die neuen Dampfschiffe und die unter Segel fahrenden Schiffe sowie der Treidelverkehr zu verhalten hatten. Die Grundsatzregelung ist in Paragraf 1 gefasst: "Wenn zwei Dampfschiffe sich begegnen, soll das stromaufwärts fahrende Dampfschiff das linke Moselufer, das stromabwärts fahrende Dampfschiff das rechte Moselufer halten". Das Überholen wird in Paragraf 2 beschrieben. Danach hat das schnellere Schiff das Überholen mit "fünf Schlägen auf die Glocke" anzukündigen und eine blaue Flagge halbmast zu setzen.Dorf geschichte(n)

Der überholte Dampfer muss auf "derjenigen Seite, auf der es sich befindet" bleiben, aber so weit wie möglich ans Ufer ranfahren. Damit war stromaufwärts das Überholen sowohl rechts wie auch links möglich. Überholen stromabwärts war exakter vorgeschrieben, nämlich immer links am "vorfahrenden Schiff" vorbei. Wenn aber ein Dampfschiff ein Schiff, das mit Leinen vom Leinpfad aus durch Pferde gezogen wurde, überholen wollte, so hatte das Dampfschiff "immer an der entgegengesetzten Seite der Leinpfade" vorbeizufahren. Dadurch war sichergestellt, dass die Leinen der Treidelschiffe nicht fallen gelassen werden mussten. Wohl aber gab es Probleme bei den Engstellen der Mosel "wo wegen der Lage des Flussbettes oder wegen seichten Wassers beide nicht nebeneinander fahren können". Paragraf 9 regelt, dass in einem solchen Fall das Schiff Vorfahrt hat, das zuerst in der Engstelle angekommen ist. Sollten sich aber "die Schiffsführer ansichtig werden, ehe eines der beiden Schiffe sich in der engen Fahrstelle befindet", muss das moselaufwärts fahrende Dampfschiff warten, bis das abwärts fahrende die Engstelle passiert hat. Dennoch hatten die Dampfschiffe auf die Segelschiffe Rücksicht zu nehmen und im Eventualfall zu stoppen mit der Begründung, dass es einem zu Tal fahrenden Segelschiff "an Mitteln gebricht, dem Dampfschiffe auszuweichen". Außerdem formuliert Paragraf 10, dass sowohl bei der Berg- als auch der Talfahrt sämtliche hintereinander fahrenden Schiffe, wenn sie nicht überholen, einen Abstand von mindestens 100 Ruthen (etwa 400 Meter) halten sollen.

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