Trier-Pallien Eilantrag gegen Kirchenumbau in Trier-Pallien gescheitert

Trier · Projektgesellschaft plant Umnutzung zu einem Wohnhaus mit 16 bis 17 Wohneinheiten.

 Die profanierte Kirche Maria Königin in Pallien soll zu einem Wohnhaus umgebaut werden.

Die profanierte Kirche Maria Königin in Pallien soll zu einem Wohnhaus umgebaut werden.

Foto: Christiane Wolff

Die 5. Kammer des Verwaltungsgericht Trier hat den Eilantrag des Enkels und Alleinerben des Architekten der ehemaligen Kirche Maria Königin in Trier-Pallien gegen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Umbau und die Umnutzung des vorgenannten Kulturdenkmals abgelehnt.

Die Kirche war 1957/58 nach Plänen eines Trierer Architekten aus Rotsandstein mit überwiegend geschlossenen Fassaden errichtet worden und ist in der Liste der Kulturdenkmäler eingetragen. 2016 erfolgte die Profanierung. Wegen Einsturzgefahr des Daches wurde das Kirchengebäude in der Folgezeit gesperrt.

Eine Projektgesellschaft plant nun den Umbau sowie die Umnutzung der ehemaligen Kirche zu einem Wohnhaus mit 16 bis 17 Wohneinheiten und beantragte die dazu erforderliche denkmalschutzrechtliche sowie die erforderliche Baugenehmigung. Im April 2020 erteilte die zuständige untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Trier unter Auflagen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Gegen diese erhob der Antragsteller Widerspruch. Zudem stellte er  im Dezember 2020 einen Eilantrag.

Der Enkel und Alleinerbe des Architekten hat zur Begründung seines Eilrechtsschutzbegehrens die unverhältnismäßige Beeinträchtigung der geistigen Schöpfung seines Großvaters geltend gemacht; das auf ihn als Alleinerbe übergegangene Urheberrecht drohe durch die geplante Bauausführung unterzugehen.

Die Richter lehnten den Antrag ab, da dieser unzulässig sei. Dem Antragsteller fehle es an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil er keine Verletzung in eigenen öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen geltend machen könne.  Auf die komme es jedoch an. Der Antragsteller berufe sich auf das Urheberpersönlichkeitsrecht, damit auf ein privates Recht. Das Denkmalschutzrecht vermittele jedoch keinen Drittschutz zugunsten anderer Personen als des Denkmaleigentümers. Der Antragsteller könne hingegen einen möglichen  Urheberanspruch vor Zivilgerichten geltend machen.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu

Im Juni 2020 wurde die Baugenehmigung für das Projekt in Pallien erteilt. Dagegen hat der Eigentümer eines an das Kirchengrundstück angrenzenden Grundstücks Widerspruch erhoben und einen Eilantrag gestellt. Über den ist noch nicht entschieden.

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