Prozess Mildes Urteil nach Würge-Angriff auf Zewener Erdbeerkirmes

Trier · Das Landgericht Trier hat einen 34-Jährigen zu einem Jahr und zehn Monaten Haft verurteilt. Der Mann hatte demnach seine Ex-Freundin angefallen und ihr den Hals zugedrückt.

 Die Strafprozessordnung ist die Grundlage für die Rechtsprechung.

Die Strafprozessordnung ist die Grundlage für die Rechtsprechung.

Foto: TV/Friedemann Vetter

Der große Saal der Trierer Schwurgerichtskammer ist nochmals voll besetzt mit Zuhörern aus Trier-Zewen, als die Vorsitzende Richterin Petra Schmitz am Dienstag das Urteil verkündet: eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten für den 34-Jährigen wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz.

Die Strafe liegt deutlich unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft und wird auf Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte lässt sich die Erleichterung kaum anmerken. Es ist ein fast glimpfliches Ende für ihn, denn die Anklage war ursprünglich von versuchtem Mord ausgegangen. Der Tatbestand, auf dem Urteil beruht, weicht nach dem Ergebnis der mehrtägigen Beweisaufnahme kaum vom ursprünglichen Anklagetext ab. Entfallen ist jedoch die für versuchten Mord vorausgesetzte Tötungsabsicht.

Wie berichtet, war der Angeklagte  laut Gericht am Abend des 2. Juli 2017 auf der Zewener Erdbeerkirmes plötzlich von hinten über seine Ex-Freundin hergefallen und hatte sie mit beiden Händen gewürgt. Sie fiel dabei zu Boden. Dort würgte er sie weiter, bis ein Bekannter der beiden eingriff. Nach dem anschließenden Handgemenge mit weiteren Zeugen, die zunächst den Helfer für den Angreifer hielten, verfiel der Angeklagte in apathische Ruhe.

Im Verlauf der Beweisaufnahme hörte die Kammer Dutzende von Zeugen. Die meisten hatten als Festbesucher das Geschehen aus kurzer Distanz miterlebt. Doch in den Tatdetails wichen die Schilderungen voneinander ab. Der an dem Abend reichlich geflossene Alkohol dürfte in einigen Fällen die Erinnerungen getrübt haben.

Staatsanwalt Eric Samel spricht in seinem Plädoyer zudem von „Lagerzeugen“, die  parteilich für den Angeklagten oder für die Nebenklägerin auf der anderen Seite ausgesagt hätten. Samel geht nach dem Ende der Beweisaufnahme davon aus, dass sich der Angeklagte an dem  Abend durch die Frotzeleien  seiner Ex-Freundin stark provoziert gefühlt habe und er ihr einen „Denkzettel“ verpassen wollte.

Die Erklärung des Angeklagten, sich an den gesamten Vorfall nicht mehr erinnern zu können, sei eine reine Schutzbehauptung. In der rechtlichen Würdigung des Geschehens kommt Samel zu dem Schluss, dass dem Angeklagten ein Tötungsvorsatz nicht nachweisbar sei. Jedoch habe er die Angegriffene durch Abdrücken der Blutzufuhr zum Hirn in kurzzeitige, lebensbedrohliche Bewusstlosigkeit versetzt. Dies erfülle den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung durch lebensgefährliche Behandlung.

Hinzu komme der Besitz unerlaubter gefährlicher Gegenstände. Im Besitz des Angeklagten waren ein Springmesser, ein Butterflymesser und ein Schlagring gefunden worden. Samuel beantragt eine Gesamtstrafe von  drei Jahren Haft. Dem schließt sich Nebenklagevertreter Christian Hölzer an und fordert eine angemessene Bestrafung.

Die Verteidiger Karin Adrian und Michael Küppers bitten um ein mildes Urteil. Sie verweisen in langen Schlussworten auf die unterschiedlichen Zeugenaussagen und versuchen, die von der Nebenklägerin angeführten Spätfolgen zu entkräften. Adrian: „Wenn sie schon einen Tag später wieder auf der Erdbeerkirmes und am folgenden Wochenende auf dem Zurlaubener Fest feierte, kann es mit den Spätfolgen nicht weit her gewesen sein.“

In ihrer Urteilsbegründung verweist die Vorsitzende Richterin Petra Schmitz auf den bisher geraden Lebenslauf des nicht vorbestraften Angeklagten. Abzuwägen seien der dramatische Vorfall in Zewen und die kurze Bewusstlosigkeit des Opfers, das anschließend aber weder Krankenwagen noch Polizei wollte, die vom Angeklagten an die Ex-Freundin gezahlten 1000 Euro und die Lagerbildung der Zeugen je nach Sympathie. Erklärungen geben die Beteiligten nicht ab – das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort