Werben um das Vertrauen der Wähler

Saarburg · Eine Wahlwerbung der CDU zur Bürgermeisterwahl in der Verbandsgemeinde Saarburg, die jüngst verteilt wurde, sorgt für Unmut. Der Wahlleiter und die Kommunalaufsicht halten die Unterstützung der Kandidatur von Jürgen Dixius durch zwölf Ortsbürgermeister jedoch für zulässig. Eine Verschiebung des Wahltermins lehnen beide ab.

 Sorgt für Ärger: Dass mehrere Ortsbürgermeister in ihrer Funktion für ei- nen der Kandidaten werben, finden die Gegenkandidaten nicht gut.

Sorgt für Ärger: Dass mehrere Ortsbürgermeister in ihrer Funktion für ei- nen der Kandidaten werben, finden die Gegenkandidaten nicht gut.

Foto: dpa und Alexander Schumitz

In vier Tagen wird gewählt. Außer über die Zusammensetzung des Bundestags wird auch über einen neuen Landrat sowie über einen neuen Bürgermeister für die Verbandsgemeinde Saarburg abgestimmt. Vier Kandidaten werben mit Plakaten und Wahlzetteln bei den Wählern um die Stimmen für das höchste Amt in der Verbandsgemeinde.

Wahlempfehlung macht Ärger

Jetzt sorgt ein Wahlaufruf der CDU für Ärger in der Region. Darin fordern zwölf Ortsbürgermeister in der Verbandsgemeinde die Wähler dazu auf, dem CDU-Kandidaten Jürgen Dixius zu "vertrauen" und bei ihm ihr Kreuz zu machen.

Ein Leser, der namentlich nicht genannt werden will, schimpft, dass die CDU auf "unlautere Mittel" zurückgreife. Seine Kritik: "Staatliche Organe" - gemeint sind hier die Ortsbürgermeister - "haben in einem Flyer den Bürgermeisterkandidaten in ihrer amtlichen Funktion als Ortsbürgermeister unterstützt". Das sei unzulässig.
Diese Kritik basiert auf einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz, das mittlerweile rechtskräftig ist. In dem im Juli entschiedenen Fall hatte der SPD-Kandidat für das Amt des Bopparder Bürgermeisters (Rhein-Hunsrück-Kreis) die Unterstützung von fünf Ortsvorstehern aus der verbandsfreien Gemeinde erhalten. Nach Ansicht der Richter verletzt eine solche Wahlwerbung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl (siehe Extra). Sie sahen darin in der "heißen Phase" eines Wahlkampfs einen erheblichen Verstoß gegen Wahlvorschriften. Daher haben sie die angefochtene Wahl aufgehoben. Die Bopparder wählen dieses Wochenende erneut ein Stadtoberhaupt.

Für die Organisation der Wahl ist der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Saarburg, Leo Lauer, zuständig. Als Wahlleiter lässt er über seine Pressestelle mitteilen, dass er den Vorgang von der Kommunalaufsicht beim Kreis Trier-Saarburg prüfen lasse. Unter Verweis auf ältere Rechtsprechung sehe er aber keinen Grund, den Wahltermin zu verschieben.

CDU Saarburg ist verantwortlich

Diese Auffassung teilt auch die Aufsichtsbehörde. "Da es sich um einen Wahlwerbeprospekt der CDU Saarburg handelt, sind die in Rede stehenden Äußerungen von Amtsinhabern nicht als Wahlaufruf in amtlicher Eigenschaft zu werten", sagt Thomas Müller, Pressesprecher des Kreises. Anders wäre es nur dann, wenn der Wahlaufruf von Amtsinhabern herausgegeben worden wäre.

Mario Wolter (FWG), Frank Gerardy (SPD) und Matthias Pinnel (Grüne) greifen die Wahlwerbung von Jürgen Dixius indes massiv an. Wolter sieht in dem Flyer einen "erheblichen Verstoß" gegen Wahlvorschriften. "Eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist zunächst Aufgabe des Wahlleiters und der Kommunalaufsicht, eine abschließende rechtliche Prüfung ist den gerichtlichen Instanzen vorbehalten", sagt der FWG-Kandidat. Er fürchtet, dass die Wahlen gegebenenfalls wiederholt werden müssen, wenn sie angefochten werden. Wolter: "Das bedeutet hohe Kosten und hoher Arbeitsaufwand für die Verwaltung."

Pinnel greift die Unterstützer an: "Diese Ortsbürgermeister haben bereits mit absoluter Mehrheit entschieden, mit wem sie zusammenarbeiten möchten. Man regelt alles unter sich und die Bürger bleiben außen vor. Eine Wahl ist nicht mehr erforderlich." In diesem Sinne sei die Wahlbroschüre manipulativ. Er fordert, den Sachverhalt juristisch zu prüfen.

SPD-Kandidat Gerardy hält die Wahlunterstützung durch die Ortsbürgermeister ebenfalls für verfassungswidrig. Er fürchtet, dass die Wahl von der Kommunalaufsicht annulliert werden könnte. Wobei er gleichzeitig klarstellt, dass an dem Wahltermin 22. September festgehalten werden sollte. Er würde einen Denkzettel durch die Wähler bevorzugen.

Der Angegriffene versteht die Aufregung um den Wahlaufruf nicht. "Ziel der Wahlwerbung war es, den Veröffentlichungen der anderen Kandidaten entgegenzutreten und zu dokumentieren, dass ich das Vertrauen der Verbandsgemeinde Saarburg genieße", schreibt Jürgen Dixius in seiner Stellungnahme, nachdem er mit den erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden war. Die Parteiwerbung sei zulässig gewesen und von der Rechtsprechung in anderen Fällen nicht angegriffen worden. Der vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedene Fall beziehe sich auf einen "Wahlaufruf mit amtlichen Charakter". Hinter seiner Wahlwerbung stehe die CDU Saarburg.
Meinung

Riskantes Spiel der Kommunalaufsicht

Die Bürgermeisterwahl in der Verbandsgemeinde verspricht Spannung. Jeder der Kandidaten versucht, im Endspurt noch viele Wählerstimmen für sich zu gewinnen. Neben persönlichen Gesprächen setzen sie dabei natürlich auch auf Wahlprospekte.

Solange die sich an die geltenden Regeln halten, ist das kein Problem. Aber sobald man versucht, zu dokumentieren, dass viele Amtsträger in ihrer Funktion als solches eine Kandidatur unterstützen, entpuppt sich Wahlwerbung als gefährliches Spiel. Denn sollte das Wahlergebnis später vor Gericht angegriffen werden, könnte in der Verbandsgemeinde ein Vakuum entstehen. Ein angezählter Bürgermeister kann eine Verwaltung nicht vernünftig führen.

Fakt ist, dass die Kommunalaufsicht derzeit an dem Wahltermin festhält. Aber wenn es zu einer erfolgreichen Anfechtung kommt, wird die Kritik an ihr um so heftiger ausfallen. a.schumitz@volksfreund.de
Extra

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der freien Wahlen ergibt sich aus Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes. Zum dessen Kernbestand gehört die Möglichkeit, im Rahmen des Wahlrechts frei zu kandidieren und Kandidaten zu unterstützen sowie die eigene Stimme ungehindert abgeben zu können. Eingeschränkt wird dieses Prinzip der Freiheit der Wahl durch die Neutralitätspflicht von Wahlbeamten im Vorfeld einer Wahl. So darf deren Öffentlichkeitsarbeit nicht dem Wahlkampf dienen. Die Abgrenzung der beiden Problemkreise war schon häufiger Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. itz

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