Kinder und Verträge: Eltern müssen zustimmen

In der Regel müssen Eltern bei Vertragsabschlüssen zustimmen. Nur wer volljährig ist, gilt als geschäftsfähig und kann geschäftliche Verpflichtungen wie Käufe eingehen, ohne seine Eltern zu fragen. Dafür muss er dann auch geradestehen.

Trier. (sys) Kinder bis zum siebten Geburtstag sind geschäftsunfähig. Kauft sich eine Sechsjährige von ihrem Taschengeld eine Kassette, so ist der Kaufvertrag nichtig. Die Eltern können die Kassette zurückgeben. Zwischen dem siebten und 18. Geburtstag wird es komplizierter. Die Sieben- bis Siebzehnjährigen sind beschränkt geschäftsfähig, sie können Verträge abschließen. Kauft ein Zwölfjähriger eine CD, ist das Geschäft wirksam. Die Eltern müssen nicht zustimmen, denn durch den "Taschengeld-Paragrafen" sollen Geschäfte des täglichen Lebens praktikabler gestaltet werden. Zustimmen müssen die Eltern bei Verträgen von Minderjährigen immer. In manchen Fällen reicht das nicht aus, dann entscheidet das Vormundschaftsgericht. Hierzu gehören Kreditverträge sowie Versicherungs- und Bausparverträge mit langen Laufzeiten. Ein über den 19. Geburtstag hinausgehender Versicherungsvertrag wird erst wirksam, wenn der Volljährige ihn genehmigt. Jugendliche, die keinen Arbeitsvertrag haben, können ein Konto nur mit Zustimmung ihrer Eltern eröffnen. Für größere Bar-Abhebungen oder Überweisungen muss die Bank die Eltern fragen. Wollen Jugendliche ihr Konto überziehen, geht das nicht ohne eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.ExtraTaschengeld-Paragraf Auch ein ohne Zustimmung der Eltern abgeschlossener Kauf ist wirksam, wenn Kindern das Geld zur freien Verfügung überlassen wurde. Käufe, die das Taschengeld eines Monats überschreiten, brauchen Zustimmung.

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