Versicherung will nicht zahlen

Eine Versicherung soll dem Versicherten Schutz vor außergewöhnlichen und überraschenden finanziellen Belastungen im Schadensfall bieten. Doch nachdem Schadensmeldung und Rechnung eingereicht sind, hört der Kunde allzu häufig ein striktes "Nein, in diesem Falle zahlen wir nicht" von seiner Versicherung.

So erging es auch Horst R., der mit seinem PKW ins Rutschen geraten und gegen den Kantstein geprallt war. Auch wenn es scheinbar nur ein Bagatellschaden war, sollte die Reparatur mehr als 1000 Euro kosten, da die Lenkung, Felgen und Reifen beschädigt waren. Horst R. reichte die Rechnung seiner Versicherung ein, bei der er den Wagen Vollkasko versichert hatte. Aber Geld erhielt er zunächst nicht, denn R. wurde vorgeworfen, die Reifen seines PKW seien abgefahren gewesen, und das sei grob fahrlässig. Der Versicherer brauche nicht zu zahlen, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werde. Auf diese Vorschrift berufen sich die Versicherer gern. Es ist auch nicht zu verkennen, dass viele Schäden grob fahrlässig oder gar vorsätzlich (in einem solchen Fall liegt dann Betrug vor) verursacht werden. Es ist ebenso verständlich, dass Versicherungsunternehmen versuchen, jede Zahlung zu vermeiden, zu der sie nicht verpflichtet sind. Denn jeder zu viel bezahlte Schadensfall schädigt alle Versicherungsnehmer in Form erhöhter Prämien. Geschädigte sollten jedoch für die Zahlung kämpfen. Es gilt vor allem zwei Fragen zu klären: Liegt wirklich grobe Fahrlässigkeit vor? Beruht der Schaden auch auf diesem grob fahrlässigen Verhalten? Horst R. hatte sich tatsächlich grob fahrlässig verhalten, denn er hatte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er mit abgefahrenen Reifen gefahren war. Aber der Unfall war darauf nicht zurückzuführen, denn die Straße war völlig trocken und dann haften auch abgefahrene Reifen. Deshalb muss in diesem Fall die Versicherung den Schaden bezahlen. Im Versicherungsrecht tätige Rechtsanwälte nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de

Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Hosp Frischbier, Wittlich.

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