Mietrechtskolumne BGH-Entscheidung zu Modernisierung

Beruft sich der Mieter gegenüber der Modernisierung oder Modernisierungsmieterhöhung auf eine finanzielle Härte, also die Unbezahlbarkeit der Wohnung nach der Mieterhöhung, so kann der Vermieter dem nicht einfach entgegenhalten, die Wohnung sei für den Mieter zu groß und deshalb zu teuer.

Der Mieter solle in eine kleinere und für ihn dann bezahlbare Wohnung ziehen (BGH VIII ZR 21/19).

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter für durchgeführte Modernisierungen eine monatliche Mieterhöhung von 240 Euro gefordert. Die neue Miete sollte damit über 800 Euro liegen. Der Mieter der 86 Quadratmeter großen Wohnung lebt dort schon seit seinem fünften Lebensjahr. Er erhält im Rahmen von ALG II zur Deckung der Wohnungsmiete einen Betrag von rund 463 Euro. Der Mieter wandte ein, diese Mieterhöhung sei für ihn eine finanzielle Härte und nicht finanzierbar. Dem folgte der Bundesgerichthof im vorliegenden Falle.

Der Umstand, dass ein Mieter, gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Bedürfnissen, eine viel zu große Wohnung nutzt, sei zwar bei der hier notwendigen Abwägung der Mieter- und Vermieterinteressen zu berücksichtigen, nicht aber allein entscheidend. Der Sinn und Zweck der Härteregelung bei Modernisierungsmieterhöhungen sei es, dem Mieter möglichst seinen Lebensmittelpunkt zu erhalten, wenn der Vermieter entscheidet, im laufenden Mietverhältnis zu modernisieren und die Miete zu erhöhen. Nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mieter sei durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt. Sein Bestandsinteresse müsse ausreichend berücksichtigt werden. Bei der Interessenabwägung seien neben der Wohnungsgröße auch die Verwurzelung des Mieters in der Wohnung und seine gesundheitliche Verfassung zu berücksichtigen. Ein gewichtiger Gesichtspunkt in dem hier zu entscheidenden Fall sei es, dass der Mieter schon seit 1962 in der Wohnung lebt und ihm deshalb auch nicht vorgeworfen werden könne, dass er seit Beginn des Mietverhältnisses „über seine Verhältnisse“ lebe.

Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier

www.mieterverein-trier.de

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