Mietrechtstipp Neues Schimmel-Urteil

Weil sie fürchteten, in ihren Wohnungen könnte es zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmel kommen, forderten Mieter von ihrem Vermieter Sanierungsmaßnahmen und minderten die Miete.

Dabei ging es um Wohnungen aus den 1960er und 1970er Jahren, die nach den damals geltenden Bauvorschriften errichtet wurden. Nach den derzeitigen Din-Vorschriften ergibt sich angesichts sogenannter Wärmebrücken ein Risiko der Schimmelpilzbildung, zumindest wenn nicht nachträglich gedämmt wurde. Das Landgericht Lübeck erklärte daher, die Mieter seien berechtigt, die Miete zu kürzen und eine Mängelbeseitigung zu fordern. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 27lll7) hob diese Entscheidung jetzt auf. Wärmebrücken in der Außenwand seien kein Mangel, wenn die Wohnungen im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Baues geltenden Vorschriften errichtet wurden. Sanierungspflichten seien auch nicht aus den Grundsätzen zeitgemäßen Wohnens herleitbar. Heißt: Die bloße Gefahr einer Schimmelbildung ist kein Mangel, zumal der Mieter durch Lüften in einem zumutbaren Umfang Schimmel verhindern könnte. Im Ergebnis müssen Mieter wohl warten, bis Feuchteschäden und Schimmelpilz auftreten. Erst dann könnten sie Sanierungen fordern oder die Miete mindern.

Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier.

www.mieterverein-trier.de

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