Gartenarbeit Was ist wann erlaubt beim Heckenschnitt?

Bernkastel-Wittlich · Das Thema Hecken- und Gehölzschnitt wirft für viele Gartenbesitzer Fragen auf, da die Natur in der Zeit von März bis September unter besonderem Schutz steht.

Hecken, Feldgehölze und Büsche sind Brut- und Schlafplatz für Singvögel, bieten Lebensraum für Insekten, Käfer und Kleinsäuger. Blühende Weiden, Schlehen, Weißdorn und Holunder sind erste Nahrungsplätze für Bienen und Hummeln. Deshalb ist es zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen  vom 1. März bis zum 30. September verboten, Bäume und  Hecken abzuschneiden, auf den Stock zu setzen, zu beseitigen oder abzubrennen.

Diese zeitliche Einschränkung gilt  nicht für Bäume in Wäldern, auf Kurzumtriebsplantagen oder in gärtnerisch genutzten Flächen. Für Hecken und Büsche sind innerhalb dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanze zulässig. Eine weitere Ausnahme bilden Schnittmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Dennoch muss der Artenschutz beachtet werden. Vor Beginn der Arbeiten sind sie daraufhin zu untersuchen, ob sich darin Nester, Vogelbrut oder Fledermaushöhlen befinden. Ist dies der Fall, müssen die Schnittmaßnahmen auf die Zeit nach der Vegetationsperiode verschoben werden. Bei Naturdenkmälern liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer. Hier ist für das Fällen oder Zurückschneiden immer eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung erforderlich. Aber auch bei nicht als Naturdenkmal geschützten Bäumen kann eine naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht in Betracht kommen.  Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

Mehr Infos gibt es unter www.bernkastel-wittlich.de unter dem Stichwort Gehölzschnitt. Bei Rückfragen steht Desiree Berg, Telefon 06571/142466  zur Verfügung.

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