Acht Irrtümer bei der Ehescheidung

Mehr als 190 000 Mal sind 2008 deutsche Ehen geschieden worden. Dann geht es für die ehemaligen Partner auch darum, die Situation nach der Trennung zu regeln. Die Rechtsanwaltskammer Koblenz warnt vor einigen Irrtümern.

Trier. (red) Eine Scheidung markiert einen radikalen Einschnitt im Leben eines Paares oder einer Familie, sowohl emotional als auch finanziell. Wenn dieser Schritt vollzogen wird, gilt es, einiges zu beachten. Die Rechtsanwaltskammer Koblenz klärt über weit verbreitete Rechtsirrtümer auf:

Gehört Eheleuten nach der Hochzeit alles zur Hälfte?

Das ist nicht richtig. Alles, was den Ehepartnern vor der Ehe allein gehörte, bleibt auch in der Ehe ihr Alleineigentum. Im Normalfall gilt in Deutschland der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das heißt, dass im Scheidungsfall nur der Zugewinn aufgeteilt wird, den beide während der Ehe erwirtschaftet haben. Aufgeteilt wird der Zugewinn nach einer komplizierten Berechnung, die von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden sollte.

Haften Ehepartner gegenseitig für ihre Schulden?

Nein. Jeder Ehepartner behält sein Eigentum für sich und haftet auch nur für seine eigenen Schulden. Eine Ausnahme bilden jedoch die "Geschäfte des täglichen Lebens" (Paragraf 1357 BGB). Dazu gehören Rechnungen für Öl, Gas und Strom. Auch angeschriebene Summen im Supermarkt und Arztkosten in geringem Rahmen zählen dazu. Für die Bezahlung dieser Rechnungen sind beide Eheleute verantwortlich, auch wenn die Verträge nur von einem Partner unterzeichnet wurden.

Müssen Eheverträge vor der Ehe geschlossen werden?

Nein. Ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen und ebenfalls wieder geändert werden. Die Vereinbarung muss jedoch durch einen Notar besiegelt werden.

Ist ein gemeinsamer Anwalt für beide Eheleute möglich?

Das ist nicht möglich. Ein Anwalt darf niemals beide Eheleute gleichzeitig vertreten. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Scheidungsantrag von einem Rechtsanwalt gestellt wird. Stimmt der Partner diesem Antrag zu, benötigt er keinen eigenen Anwalt. Er hat dann auch keinen Rechtsbeistand, der seine Interessen vertritt.

Ist Scheidung gegen den Willen des anderen nur nach dreijähriger Trennung möglich?

Das trifft nicht zu. Eine Ehe kann gegen den Willen des anderen bereits nach einjähriger Trennung geschieden werden. In diesem Fall muss der Antragsteller den Richter jedoch davon überzeugen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zerrüttet ist und nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Weist der Antragsteller nach, dass das Fortführen der Ehe eine unzumutbare Härte darstellt, kann die Ehe bereits vor Ablauf des ersten Trennungsjahres geschieden werden. Die Härtefallscheidung kommt in der Praxis jedoch nur selten vor. Gründe für einen Härtefall können unter anderem Ehebruch, schwere Misshandlungen und Morddrohungen sein.

Müssen Männer immer Unterhalt zahlen?

Nein. Seit 2008 gelten neue Unterhaltsregeln, die die Eigenverantwortung der Ehepartner stärker betonen. Die Unterstützung für den finanziell schwächeren Partner kann dadurch leichter befristet, gekürzt oder gar gestrichen werden.

Unterhaltsverzicht auf dem Bierdeckel bestätigen - gehört das der Vergangenheit an?

Zwar war es bis Ende Dezember 2007 den Ehepartnern noch möglich, sich gegenseitig den Verzicht auf Unterhaltsansprüche auf einem einfachen Zettel oder gar einem Bierdeckel zu bestätigen. Seit dem 1. Januar 2008 muss der Unterhaltsverzicht vor rechtskräftiger Scheidung jedoch von einem Gericht protokolliert oder von einem Notar schriftlich festgehalten werden.

Kann man Eltern zum Umgang mit ihrem Kind zwingen?

Das ist nicht möglich. Laut Bundesverfassungsgericht steht das Wohlergehen des Kindes an erster Stelle. Außerdem besteht eine grundsätzliche Pflicht der Eltern, das Kind zu pflegen und zu erziehen. Trotzdem gilt: Ein unwilliger Elternteil kann zum Umgang mit seinem Kind nicht gezwungen werden, da auch dies dem Kindeswohl zuwiderläuft.

Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de

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