Kolumne Mietrecht Mieterhöhung: Wann und wie

Ob, wann und in welchem Umfang ein Vermieter die Miete erhöhen kann, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach darf der Vermieter nur die ortsübliche Vergleichsmiete fordern, die Durchschnittsmiete, wie sie am Wohnort für vergleichbare Wohnungen aktuell gezahlt wird. In einem schriftlichen Mieterhöhungsverlangen muss der Vermieter darlegen, was er für ortsüblich hält. Dabei kann er sich auf ein Sachverständigengutachten stützen oder dem Mieter mindestens drei Vergleichswohnungen nennen, für die bereits eine so hohe Miete gezahlt wird, wie er jetzt fordert. Der Vermieter kann sich aber auch auf einen Mietspiegel berufen. Das sind Preisübersichten, die von Städten gemeinsam mit Mietervereinen und Eigentümervereinen erstellt werden. Hier kann abhängig von Alter, Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung der durchschnittliche Quadratmeterpreis für vergleichbare Wohnungen abgelesen werden. Einen derartigen Mietspiegel gibt es im Einzugsbereich des Mietervereins Trier nur für die Stadt Trier. Zwischen Mieterhöhungen müssen mindestens zwölf Monate liegen. Zahlt der Mieter eine relativ niedrige Miete, darf diese nicht auf einen Schlag auf das Vergleichsmietenniveau angehoben werden. Es gilt eine Kappungsgrenze. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 20 Prozent steigen. Seit dem 1. Mai 2013 können die Bundesländer für Städte mit Wohnraumknappheit die Kappungsgrenze auf 15 Prozent absenken. Das ist für die Stadt Trier mit einer Kappungsgrenzen von 15 Prozent erfolgt. Ob all diese Voraussetzungen eingehalten worden sind, kann der Mieter innerhalb einer Zustimmungsfrist von mindestens zwei Monaten prüfen. Im Zweifel Zeit genug, sich Rechtsrat einzuholen und die Mieterhöhung prüfen zu lassen.

Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier.

www.mieterverein-trier.de

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