Mietrechtskolumne Irrtum bei der Mieterhöhung

Zur Wirksamkeit einer Mieterhöhung bedarf es immer der Zustimmung des Mieters, Paragraf 558 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Allein aus einem Schreiben, dass er eine höhere Miete möchte, kann der Vermieter noch keinen Anspruch ableiten.

Erklärt der Mieter aber daraufhin, dass er mit der höheren Miete einverstanden ist, muss er diese grundsätzlich auch zahlen.

Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter irrtümlich dachte, zur Zustimmung verpflichtet zu sein. So entschied der Bundesgerichtshof kürzlich in einem neuen Urteil unter dem Aktenzeichen VIII ZR 234/18. In dem dort zugrunde liegenden Fall enthielt der Mietvertrag über die tatsächlich 102,11 Quadratmeter große Wohnung keine Flächenangabe. Alle vier Mieterhöhungserklärungen des Vermieters legten eine Wohnfläche von 113,66 Quadratmeter zugrunde. Der Mieter stimmte jeweils zu und zahlte.

Die letzte Mieterhöhungserklärung zweifelte der Mieter jedoch an und machte geltend, die Fläche sei deutlich geringer. Seine Forderung auf Erstattung von vermeintlich überzahlter Miete in Höhe von rund 6000 Euro scheiterte jedoch vor dem Bundesgerichtshof. Laut Senat rechtfertigt der Irrtum über die Wohnfläche keine Vertragsanpassung zugunsten des Mieters. Dem Mieter sei ein unverändertes Festhalten an den Mieterhöhungsvereinbarungen zumutbar. Der Fehler habe sich im konkreten Fall überdies auch gar nicht ausgewirkt. Denn dem Vermieter stünde auch bei Berücksichtigung der wahren (geringeren) Wohnfläche ein Anspruch auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung zu.

Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier

www.mieterverein-trier.de

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort