Bernkastel-Kues Kreis verliert vor Gericht: Werbetafel darf gebaut werden

Bernkastel-Kues · In Bernkastel-Kues darf künftig eine Reklametafel stehen, wie das Verwaltungsgericht entschieden hat.

Gericht entscheidet: In Bernkastel-Kues darf künftig eine Reklametafel stehen,
Foto: Uli Deck

(red/will) Das Verwaltungsgericht Trier hat einer Firma Recht gegeben, die zwei Werbetafeln in Bernkastel-Kues aufstellen möchte, dies aber von der Kreisverwaltung nicht gestattet bekam. Das teilt das Gericht mit.

Das Unternehmen hat 2019 eine Baugenehmigung zur Errichtung zweier, jeweils rund elf Quadratmeter großen, beleuchteten Werbetafeln an der südöstlichen Fassade eines Gebäudes in der Cusanusstraße beantragt, so das Gericht. Der Landkreis lehnte den Antrag unter Berufung auf den Bebauungsplan jedoch ab. Danach seien Anlagen mit mehr als zwei Quadratmetern Fläche und mehr als 60 Zentimetern Höhe unzulässig. Zudem rage die geplante Werbeanlage in den Luftraum über einem angrenzenden Grundstück, das der Stadt Bernkastel-Kues gehöre. Eine nachbarliche Zustimmung hat diese nicht in Aussicht gestellt. Das Unternehmen war jedoch der Auffassung, die seinem Bauvorhaben entgegenstehenden Bestimmungen des Bebauungsplans seien unwirksam, denn ein generelles Verbot großflächiger Werbeanlagen in Mischgebieten wie dem vorliegenden sei grundsätzlich unzulässig. Nach erfolglosem Widerspruch bei der Kreisverwaltung hat das Unternehmen Klage erhoben und sein Begehren auf die Genehmigung einer einzigen Werbetafel reduziert.

Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage nun statt. Obwohl die Stadt Bernkastel-Kues ihre nachbarliche Zustimmung zu einer Überbauung ihres Luftraums nicht in Aussicht gestellt habe, komme dem Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Klärung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu, da der Kreis zuvor bereits in der Sache entschieden habe.

In der Sache habe die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für eine Werbetafel, so die Entscheidung des Gerichts. Die Bestimmungen des Bebauungsplans zur Größe zulässiger Werbeanlagen seien unwirksam, da ihnen kein gebietsspezifisches Gestaltungskonzept zugrunde liege. So sei angesichts der optisch uneinheitlichen Bebauung und der Heterogenität der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen schon nicht erkennbar, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans überhaupt über einen hinreichenden Gebietscharakter verfüge. Auch kann nach Auffassung des Gerichts nicht festgestellt werden, dass das Plangebiet im Ganzen optisch eine untrennbare Einheit mit dem südöstlich gelegenen historischen Altstadtbereich von Bernkastel-Kues darstelle. Allein die Absicht, das Erscheinungsbild von Kues in seiner Gesamtaufsicht von der Burg Landshut als auch von den Moselrändern her langfristig zu sichern, könne das generelle Verbot großflächiger Werbetafeln nicht rechtfertigen, denn die Sicht von Burg und Mosel aus sei kein Spezifikum des ehemaligen Bahnhofsgeländes.

Ferner könne das Verbot großflächiger Werbetafeln auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es dem Schutz des unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Bahnhofsgebäudes, der ehemaligen Güterhalle oder des außerhalb des Plangebietes befindlichen Cusanusstifts sowie der Burg Landshut diene, denn es fehle aufgrund der räumlichen Verhältnisse  eine hinreichende Wechselwirkung zwischen dem Bereich, in dem die Werbeanlage errichtet werden soll, und den genannten Denkmälern.

Bauplanungsrechtlich ist nach der Urteilsbegründung des Gerichts die Werbeanlage als eigenständige gewerbliche Nutzung, die das innerstädtische Wohnen nicht störe, nicht zu beanstanden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort