Arbeitsmarkt Frist nicht verpassen!

Trier · Arbeitgeber müssen bis Monatsende Kurzarbeitergeld für März abrechnen.

() Arbeitgeber aufgepasst: Ende Juni läuft eine wichtige Frist ab, die Unternehmen bei der Beantragung (Erstattung) von Kurzarbeitergeld beachten müssen. Und zwar besteht bis zum 30. Juni letztmalig die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen. darauf weist die Landesagentur für Arbeit hin.

Der Grund: Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte und genehmigte und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Im Juni läuft damit die Frist für März aus, dem Monat, in dem die Corona-Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen hat. Ende Juli müssen dann Ansprüche für April eingegangen sein, im August für Mai und so weiter.

Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit, teilt die Landesbehörde mit. Es handele sich dabei um eine Ausschlussfrist. Das heißt: Anträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden und es erfolgt dann keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes mehr.

Rund 90 Prozent der Unternehmen und Lohnbüros haben erstmalig mit dem Verfahren zu tun und daher wenig Erfahrung, so der Eindruck der Agentur. Darauf weist die Behörde hin. Wichtig sei deshalb zu beachten: Unternehmen rechnen mit der Agentur für Arbeit ab, nachdem sie das Geld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. Die bei der Agentur eingereichten Unterlagen weisen das Kurzarbeitergeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge aus.

Für jeden Abrechnungsmonat gilt laut Landesarbeitsagentur weiterhin die sogenannte Zehn-Prozent-Regelung: Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter müssen mehr als zehn Prozent Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage bei Betrieben verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich und somit für diesen Monat kein Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich.

Arbeitgeber haben laut der Landesarbeitsagentur verschiedene Möglichkeiten ihre Erstattungsanträge für das Kurzarbeitergeld an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden: Entweder bequem über die Kurzarbeit-App, durch scannen oder fotografieren aller Dokumente per Handy und hochladen als PDF oder Bilddatei. Die App gibt es im Google Play Store oder im App-Store. Die Dokumente können auch direkt online hochgeladen werden unter https://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt es online unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld.

Weitergehende Fragen können Arbeitgeber telefonisch mit ihren Ansprechpartnern im Arbeitgeberservice klären.

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