Auf Anti-Corona-Demo getragen Urteil in Trier: Warum das Tragen eines Judensterns eine Verharmlosung des Holocausts darstellt

Trier · Ist das Tragen des Abzeichens mit der Inschrift „Ungeimpft“ eine Volksverhetzung? Diese Frage bejahte jüngst die Trierer Strafjustiz - und folgte damit nicht den Argumenten der Verteidigung des Angeklagten. Die Hintergründe.

 Urteil in Trier: Mit Judenstern auf Anti-Coronademo
Foto: dpa/Britta Pedersen

Der Sachverhalt scheint zunächst klar zu sein. Der 31-jährige angeklagte Franzose wohnt in Trier. Er gibt bereits zum Beginn der Verhandlung alle Tatvorwürfe zu. Im Dezember 2021 hatte er demnach an einer nicht angemeldeten Demonstration gegen die Maßnahmen zum Schutz gegen das Corona-Virus teilgenommen. Dabei hatte er drei gelbe Davidsterne am Körper getragen, in denen der Schriftzug „Ungeimpft“ prangte. Eine klare Verharmlosung des Holocaust meinte die Staatsanwaltschaft und hatte Anklage gegen den Mann erhoben.

Der Angeklagte selbst gibt an, dass er zu keinem Zeitpunkt den Holocaust verharmlosen wollte. Vielmehr wollte er auf die von ihm empfundene Diskriminierung aufmerksam machen, die ihm als ungeipmpfter Person entgegengeschlagen sei. So habe er Restaurants nicht mehr betreten oder den Friseur besuchen können. „Generell lehne ich Impfungen nicht ab. Erst vor zwei Wochen habe ich mich gegen Tetanus impfen lassen. Ich hatte die Entscheidung gegen die COVID-Impfung getroffen, weil mir die Technologie noch zu neu war“, gibt der Angeklagte zu Protokoll.

Ihm sei mittlerweile bewusst, dass er das falsche Mittel gewählt habe. Ihm sei zu dem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass das Tragen solcher Sterne in Deutschland als geschmacklos angesehen werden, geschweige denn eine Straftat sein könnte. In Frankreich gäbe es eine andere Demonstrationskultur.

Die Staatsanwältin merkt in ihrem Plädoyer positiv an, dass der Angeklagte nicht vorbestraft sei und es sich bei ihm laut erster polizeilicher Vernehmung nicht um einen Querulanten handele. Er habe bereits ohne Zutun eines Anwalts Reue gezeigt und sich für das Tragen der Sterne entschuldigt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er seine Tat wiederholen werde. Dennoch habe er den Straftatbestand der Volksverhetzung verwirklicht. Sie forderte deshalb eine Geldstrafe in Höhe von 3000 Euro; eine Strafe am unteren Rand des gesetzlich vorgegebenen Strafmaßes.

Der Verteidiger des Angeklagten fordert dagegen den Freispruch seines Mandanten. Um eine Volksverhetzung nach Paragraph 130 Strafgesetzbuch (StGB) zu begehen, hätten in diesem Fall drei Merkmale erfüllt sein müssen: Erstens hätte der Angeklagte sich auf eine Handlung des Nationalsozialismus beziehen müssen, die im Paragraph 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) aufgeführt ist (siehe Info). Zweitens hätte er diese Handlung billigen, leugnen oder verharmlosen müssen. Drittens hätte er dies auf eine Weise tun müssen, die den öffentlichen Frieden gefährdet.

Keines der drei Merkmale sah der Verteidiger als erfüllt an. Zum einen sei es strittig, ob der Judenstern als Teil des Völkermordes im Sinne des Paragraphen 6 VStGB gewertet werden könne. Zweitens habe sein Mandant nicht das Leid der Juden herunterspielen, sondern sein eigenes dramatisieren wollen. Zuletzt habe die Demo nur am Rande der Innenstadt stattgefunden. Eine Störung des öffentlichen Friedens habe es damit nicht gegeben.

Die vorsitzende Richterin folgte den Argumenten des Verteidigers nicht und verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe in Höhe von 2700 Euro. Der Judenstern sei ein maßgeblicher Vorbereitungsakt zum Massenmord an den Juden gewesen. Des Weiteren könne man den Zwang zum Tragen des Judensterns und die damit verbundene Diskriminierung nicht mit den Einschränkungen der seinerzeit geltenden 2-G-Regelung vergleichen. Dies zu tun, verharmlose die Verbrechen des Nationalsozialismus. Zuletzt habe der Angeklagte die Tat auf einer öffentlichen Demonstration begangen, dass sich diese nur am Rande der Innenstadt stattfand, sei insoweit unerheblich.

Ob der Verteidiger Rechtsmittel einlegt, ist noch ungewiss. Erst diese Woche hatte das Oberlandesgericht in Frankfurt einen Mann in einem ähnlich gelagerten Fall freigesprochen.

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