Fallstricke für Pendler

Trier/Luxemburg · Die rund 28 000 Grenzgänger in der Region Trier beschäftigen die Finanzbehörden in der Grenzregion ständig. Der Fall des steuerhinterziehenden Managers (Seite 1) ist bei weitem kein Einzelfall, wenn er auch aufgrund der Höhe einzigartig ist.

 Wer in Luxemburg arbeitet und in Deutschland wohnt, muss die besondere Steuergesetzgebung beachten. TV-Foto: Archiv/Friedemann Vetter

Wer in Luxemburg arbeitet und in Deutschland wohnt, muss die besondere Steuergesetzgebung beachten. TV-Foto: Archiv/Friedemann Vetter

Transportunternehmen und Baufirmen sind die beiden Branchen, die Zoll und Finanzbehörden in der Grenzregion besonders unter die Lupe nehmen. Denn häufig arbeiten eben Luxemburger Unternehmen mit ihren deutschen Beschäftigten dann doch in Deutschland. Damit aber müssen die Arbeitnehmer für die Zeiten, die sie in Deutschland tätig sind, auch beim deutschen Finanzamt Steuern und Sozialabgaben an die deutschen Sozialkassen abliefern.

Kein Einzelfall, aber einzigartig



"Das ist für uns ein Dauerthema: die Frage der Steuerpflicht von Arbeitslohn eines offiziell in Luxemburg angemeldeten Arbeitnehmers, der aber tatsächlich in Deutschland seiner Tätigkeit nachgeht", erklärt der Chef des Finanzamtes Trier, Jürgen Kentenich. Neben dem spektakulären Fall eines Managers, der nun rund eine Million Euro an Steuern für die Jahre 2004 bis 2009 nachzahlen muss, verfolgt die Behörde weitere Steuerbetrüger.

"Im grenznahen Bereich zu Luxemburg kommen Fälle dieser Art regelmäßig vor", so der Behördenleiter.

Im vergangenen Jahr wurden durch die Trierer Steuerfahndung in Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls allein in den beiden Branchen Bau und Transport bei 50 Arbeitnehmern sogenannte Lohnsteuerverkürzungen festgestellt. "Zurzeit laufen sogar entsprechende Ermittlungen gegen rund 200 Arbeitnehmer von Bau- und Speditionsunternehmen", sagt Kentenich.

Im Finanzamt Trier wurde deshalb mittlerweile eine Arbeitsgruppe mit Teilnehmern aus allen Prüfdiensten des Amtes eingerichtet, die sich speziell dieser Art der Steuerhinterziehung annehmen wird.

Hintergrund für dieses Vorgehen ist der Artikel 10 Absatz 1 des Deutsch-Luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom 15. Juni 1973. Danach steht Luxemburg das Besteuerungsrecht vom Arbeitslohn eines in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmers nur insoweit zu, als die Tätigkeit tatsächlich in Luxemburg ausgeübt wird. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch: Arbeitet ein solcher Arbeitnehmer nicht in Luxemburg, sondern in Deutschland oder in Drittstaaten, ist der (anteilige) Lohn in Deutschland zu versteuern.

Die Versteuerung erfolgt dann regelmäßig nicht durch Einbehalt der Lohnsteuer über den (luxemburgischen) Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer hat vielmehr den auf Deutschland entfallenden Arbeitslohn selbst in seiner Einkommensteuererklärung bei seinem Wohnsitzfinanzamt anzugeben. Wichtig zu wissen, der Arbeitnehmer ist damit verpflichtet, entsprechende Angaben bei der Einkommensteuer zu machen.

Im Einzelfall können die Unternehmen, die oft auch einen Firmensitz in Deutschland haben, die Steuer für ihre Arbeitnehmer aber auch monatlich einbehalten und direkt an das deutsche Finanzamt abführen.

Mit diesem Verfahren können die Unternehmen ihre Arbeitnehmer vor bösen Überraschungen wie einer hohen Steuernachzahlung in Deutschland bewahren.

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