Kein Mahnmal gegen Behördenwillkür

Morbach · Im kuriosen Streit um die Errichtung eines Mahnmals gegen Behördenwillkür anstelle der denkmalgeschützten Mühle in Wenigerath hat das Verwaltungsgericht Trier ein Urteil gefällt. Demnach darf der Besitzer der Mühle das Mahnmal nicht errichten. Dies sei baurechtlich nicht zulässig, heißt es.

 Die Mühle bei Morbach-Wenigerath.

Die Mühle bei Morbach-Wenigerath.

Foto: Marion Maier



Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass das Mahnmal schon deshalb nicht gebaut werden könne, weil dem Besitzer die Abrissgenehimigung für die Mühle fehle. Auch mit zwei Klagen bei Gericht hatte der Eigentümer diese Genehmigung in der Vergangenheit nicht erwirken können. Als zweiten Grund führte das Gericht an, dass allein der Bau des Mahnmals schon nicht genehmigungsfähig sei. Bei dem Projekt handele es sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Ein solches zu errichten, verstoße gegen den Natur- und Denkmalschutz.

Der Besitzer der Mühle, ein Rentner aus Bad Kreuznach, fühlt sich von Behörden und der Justiz verschaukelt. Vor mehr als 30 Jahren hätten die Behörden ihm beim Umbau der Mühle zu einem Ferienhaus Auflagen gemacht mit der falschen Begründung das Gebäude stünde unter Schutz, sagt er. Denn erst 1988 sei die Mühle unter Schutz gestellt worden. Danach habe er die aus seiner Sicht wertlose Mühlentechnik nicht mehr entfernen und auch keinen Strom verlegen dürfen. Damit war das von ihm renovierte Gebäude für ihn wertlos, er wollte es abreißen. Doch auch das wurde ihm versagt.
Nun wollte der über 70-Jährige die Mühlentechnik als Mahnmal gegen Behördenwillkür anstelle der Mühle aufstellen. Er hat sich dabei auf die im Grundgesetz garantierte Freiheit der Kunst berufen. Doch das nützte ihm offensichtlich nichts.

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