Reise Die schönsten Tage des Jahres auf dem Prüfstand

Trier · Das Coronavirus wirbelt viele Reisepläne durcheinander. Doch was sollte ich tun, wenn ich um Ostern eine Städtereise geplant habe? Findet die Rundreise statt? Nimmt mich die Fluggesellschaft mit? Und was ist mit dem Sommerurlaub: jetzt stornieren oder abwarten?

 Nahezu menschenleere Flughäfen statt Reise-Vorfreude: Flugbeschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie lassen die Fluggastzahlen derzeit stark sinken.

Nahezu menschenleere Flughäfen statt Reise-Vorfreude: Flugbeschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie lassen die Fluggastzahlen derzeit stark sinken.

Foto: dpa/Markus Scholz

Raus, einfach wegfahren, den eigenen vier Wänden entfliehen: Dies ist derzeit kaum möglich. Umso mehr freuen sich alle, wenn sie wieder in den Urlaub fahren können. Doch wann wird das sein? Und welche Regeln gelten derzeit? Die Reisehotline der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz ist stark gefragt. Denn das Coronavirus wirbelt viele Reisepläne durcheinander. Deutschland hat seine Grenzen für nicht notwendige Reisen geschlossen, in vielen Ländern gelten Einreiseverbote, und aktuell gilt die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bis Ende April.

Doch was wird nun aus der für die Osterferien gebuchten Pauschalreise? Kann ich stornieren oder umbuchen? Erhalte ich eine Erstattung? Fragen, die Kirsten Thul-Kunsmann von der Verbraucherzentrale in Trier und ihre Kolleginnen an der Reiserecht-Hotline vielfach erreichen.

„Auch wenn einige Reiseunternehmen die kurzfristig anstehenden Reisen abgesagt haben, so sind viele Kunden durchaus bereit, die Veranstalter zu unterstützen und einen Reisegutschein etwa für den Herbst zu nehmen“, sagt sie. Denn viele Veranstalter seien so unsicher wie ihre Kunden, ob sie Hotelbuchungen für in einigen Wochen stornieren sollen oder nicht. „Es ist aber auch verständlich, wenn die Kunden ihr gezahltes Geld zurückhaben wollen“, sagt die Reiserechts-Expertin. So berichtet sie von einem Fall einer geplanten Italien-Rundreise für Ende April, für die der Veranstalter noch nicht abgesagt habe: „Diese Reise wird aller Voraussicht nach nicht stattfinden. Aber nun selbst zu stornieren, kann unter Umständen bedeuten, dass man auf den Stornokosten sitzen bleibt.“

Ebenso verweist sie auf Beratungsfälle zu sogenannten „Abi-Reisen“. Im Fall einer Reise nach Ungarn und einer Modulbuchung von Flug und separatem Hotel gilt: Da für Deutsche ein Einreiseverbot nach Ungarn gilt, „muss die Fluggesellschaft den Flug eigentlich stornieren, da sie zwar von Deutschland nach Budapest fliegt, aber keine Deutschen mitnehmen darf“, erklärt Thul-Kunsmann. Das selbe gelte derzeit für die USA. Selbst wenn Fluggesellschaften von Deutschland aus dorthin flögen, mache ein Flug für einen Deutschen wegen des Einreiseverbots keinen Sinn.

Doch was ist mit dem Sommerurlaub? „Bei Reisen im Zeitraum nach der jetzt geltenden Reisewarnung müssen Pauschalurlauber abwägen“, sagt Thul-Kunsmann. Wer nun storniere, weil er glaubt, dass sich die Krise bis Ende April nicht erledigt haben wird, laufe Gefahr, auf den Stornierungskosten sitzen zu bleiben. Denn möglicherweise sei Urlaub in einigen Wochen doch wieder möglich. „Das muss jeder für sich abwägen, und die Vor- und Nachteile werden je nach Kunde – etwa ob Pauschalreise als Familie mit kleinen Kindern oder Individualreise zu zweit – sicher anders liegen.“ 

Wer weiterhin verreisen möchte, kann laut den Verbraucherschützern zwar abwarten. Dann dürften Urlauber aber im Zweifel erst sehr kurzfristig erfahren, ob ihre Reise tatsächlich stattfindet oder nicht. Womöglich müssen Reisende dann vor Ort auch mit erheblichen Einschränkungen rechnen, weil verschiedene Länder anders mit der Lockerung ihrer Einschränkungen umgehen oder die Urlaubsinfrastruktur aus Hotels, Restaurants, Parks und Freizeiteinrichtungen noch nicht wieder intakt ist.

Wer seine Reise wegen der Corona-Pandemie dagegen gar nicht mehr antreten möchte, aber nun einfach abwartet ohne zu stornieren, der läuft Gefahr, dass sich die Stornoentgelte für ihn erhöhen – falls zum Reisezeitpunkt eben doch keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände mehr vorliegen. Nur diese würden wiederum zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag berechtigen.

Dabei haben Pauschalreisende einen Vorteil: „Ich sollte mich mit dem Reiseunternehmen in Verbindung setzen, weil das für die gesamte Abwicklung der Reise zuständig ist und ich bei nicht zumutbaren Änderungen an der Reise mein Geld zurückbekomme“, sagt die Verbraucherberaterin. Bei Modulbuchungen sei es dagegen schwerer, eine Reise abzusagen: „Fliegt nämlich die Airline in den Urlaubsort, kann ich den Flug nicht stornieren mit dem Hinweis, dass mein Hotel nicht mehr aufmacht. Das ist der Airline egal. Umgekehrt ist das dem Hotelier egal, ob die Airline nicht fliegt, er das Hotel aber weiterhin oder wieder betreibt.“

Rechtlich gilt aktuell: Hat der Veranstalter eine für Mai oder später anstehende Reise noch nicht storniert, besteht die Pflicht, vereinbarte Restzahlungen termingerecht zu leisten.

Informationen erhalten Verbraucher montags von 9 bis 13 Uhr und donnerstags von 14 bis 18 Uhr in einer Telefonhotline der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz unter Telefon 06131-2848969.

Umfassende Informationen rund um das Thema Corona gibt es auch im Internet unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/corona

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