Pandemie Die neuen Corona-Regeln ab Mittwoch: Geschäfte zu, aber Weihnachtsbäume dürfen verkauft werden

Die allermeisten Geschäfte müssen ab Mittwoch schließen. Anders als beim ersten Lockdown dürfen dieses Mal auch Baumärkte nicht öffnen. Was ist noch erlaubt, was ist verboten? Ein Überblick.

 Wer noch keinen Weihnachtsbaum hat, muss nicht in Panik verfallen. Trotz Lockdown ab Mittwoch, bleibt der Weihnachtsbaumverkauf erlaubt. Foto: dpa

Wer noch keinen Weihnachtsbaum hat, muss nicht in Panik verfallen. Trotz Lockdown ab Mittwoch, bleibt der Weihnachtsbaumverkauf erlaubt. Foto: dpa

Foto: dpa/Roland Weihrauch

Ziel müsse es sein, die Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) am Sonntag. Und um dieses Ziel zu erreichen und die Menschen dazu zu bewegen, zu Hause zu bleiben, wird das öffentliche Leben eine Woche vor Weihnachten drastisch nach unten gefahren. Viele Geschäfte müssen schließen. Anders als beim ersten harten Lockdown im Frühjahr, sind nun auch Baumärkte davon betroffen. Wer also noch was für die Weihnachtsdeko benötigt oder noch einen Ständer für den Weihnachtsbaum braucht, der sollte sich sputen. Nur noch heute und morgen haben die Baumärkte auf. Ob sie dann trotzdem noch weiter Weihnachtsbäume verkaufen dürfen, ist noch unklar. Der Verkauf von Weihnachtsbäumen bleibt aber auf jeden Fall erlaubt.

Auch wer vor Weihnachten noch die Haare schneiden lassen will, der sollte schauen, dass er heute morgen noch einen Termin bekommt. Friseure müssen nämlich auch schließen. Man wisse aus dem Handel, dass eine kurze Zeit der Schließung vielen lieber sei, als ihre Läden mit allen laufenden Kosten offen zu halten und kaum Kunden zu haben“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

Hier ein Überblick über das, was ab Mittwoch noch geht und was nicht:

Private Treffen sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch maximal auf 5 Personen, beschränkt. Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen.

Weihnachten kann gefeiert werden, jedoch in deutlich kleinerem Rahmen als sonst. Vom 24. bis 26. Dezember gilt: Ein Hausstand darf von weiteren vier Personen aus dem engsten Familienkreis besucht werden, selbst wenn dadurch mehr als fünf Personen oder mehr als zwei Hausstände zusammenkommen. Es wird ausdrücklich empfohlen, vor dem Familientreffen eine Schutzwoche einzulegen und Kontakte fünf bis sieben Tage zuvor auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

An Silvester und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Außerdem gilt ein Böllerverbot auf publikumsträchtigen Plätzen und ein Verkaufsverbot von Böllern. Es wird dringend empfohlen, auf das Zünden von Pyrotechnik zu verzichten. Der Verkauf von Pyrotechnik wird verboten.

Die Kitas bleiben im Regelbetrieb geöffnet. An die Eltern wird aber appelliert, möglichst eine Betreuung zu Hause sicher zu stellen.

In den Schulen wird die Präsenzpflicht vom 16. bis 18. Dezember 2020 aufgehoben. Dies bedeutet: Alle Schülerinnen und Schüler können zuhause bleiben. Fernunterricht muss in diesen drei Tagen nicht stattfinden. Für die Zeit nach den Ferien gilt: In der Woche vom 4. bis zum 15. Januar 2021 findet in allen Schularten ausschließlich Fernunterricht statt. Die Schulen bieten Notbetreuung für Schüler und Schülerinnen bis zur Klassenstufe 7 an; für Schüler oder Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und für Schüler, deren häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist. Wir werden mit den Trägern der Schülerbeförderung Gespräche führen, damit die Schülerbeförderung zur Wahrnehmung der Notbetreuung aufrechterhalten bleibt.

Für Prüfungen gilt: Klassenarbeiten und Prüfungen, die in der Zeit bis zum 18. Dezember 2020 sowie vom 4. Januar bis 15. Januar 2021 angesetzt waren, sollen möglichst verschoben oder ersetzt werden. Sollte das nicht möglich sein, finden diese in der Schule statt.

Das Abitur (G9-Gymnasien und IGS) findet wie geplant und in Präsenz an den Schulen statt (Beginn der schriftlichen Prüfungen am 07. Januar 2021, Ende: 27. Januar 2021).

Wie es ab dem 15. Januar 2021 weitergeht, wird in Abhängigkeit von der Infektionslage entschieden.

Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Ausnahmen: Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel.

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.

Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften in Kirchen, Synagogen und Moscheen gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern und Maskenpflicht auch am Platz. Gemeindegesang ist verboten.

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