Telefonaktion Sorgerecht und Unterhalt: Gut zu wissen!

Trier · Anwälte aus Trier beantworteten Leserfragen am Telefon. Eine Aktion des Trierischen Volksfreunds mit der Rechtsanwaltskammer Koblenz.

Mein Sohn, 7, kommt immer in den schäbigsten Kleidern zu mir. Ich habe ihn kürzlich neu eingekleidet. Kann ich das Geld für die Kleider vom Unterhalt abziehen?

Stefan Schubert: Nein, das Geld, dass Sie für Kleidung ausgeben, kann nicht mit dem Unterhalt verrechnet werden. Behalten Sie die von Ihnen erworbene Kleidung für den nächsten Besuch in Ihrem Haushalt.

Mein Sohn ist 17 Jahre alt, und ich zahle Unterhalt. Wie berechnet sich der Unterhalt, wenn der Junge volljährig ist?

Schubert: Beim volljährigen Kind ist das Kindergeld vollständig anzurechnen, und der Unterhaltsbedarf ergibt sich aus dem Einkommen beider Elternteile, die anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen belangt werden. Sie sollten rechtzeitig vor Volljährigkeit des Kindes die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter in Erfahrung bringen.

Wir glauben, dass es unseren Enkelkindern nach der Trennung der Eltern nicht gutgeht. Wie können wir ihnen helfen?

Linn van Raay: Sind Sie für die Enkelkinder da und sprechen Sie mit den Kindern. Wenn Sie befürchten, dass das Kindeswohl gefährdet ist, sollten Sie das Jugendamt einschalten, wie jeder Nachbar das auch tun sollte.

Die Mutter unserer Enkelkinder, 17 und 18, will mit den Kindern ins Ausland ziehen. Sie ist vor zehn Jahren schon mal, ohne den Vater zu informieren, 500 Kilometer weit weggezogen. Ist das rechtens?

Van Raay: Was 2011 war, ist schwierig zu beurteilen. 17- und 18-Jährigen kann die Mutter nicht vorschreiben, wo sie leben sollen, also nicht mehr mit ihnen ins Ausland ziehen, wenn der Vater das für den 17-Jährigen nicht möchte.

Wir haben uns nach 22 Jahren Ehe getrennt. Ich habe die Kinder erzogen und immer Teilzeit gearbeitet. Nun arbeite ich Vollzeit, verdiene aber 500 Euro weniger, da ich nicht durchgearbeitet habe. Habe ich nach der Scheidung einen Anspruch auf Unterhalt?

Reinhold Schmitt: Selbstverständlich. Sie haben Anspruch auf einen dauerhaften Unterhalt, weil Sie einen dauernden ehebedingten Nachteil hatten.

Mein Sohn ist im zweiten Ausbildungsjahr, verdient rund 600 Euro netto und erhält das komplette Kindergeld. Muss ich noch Unterhalt zahlen?

Schmitt: Laut Düsseldorfer Tabelle und Ihren Einkommensverhältnissen müssten Sie 554 Euro zahlen. Davon wird das Kindergeld komplett abgezogen, ebenso das Einkommen des Sohnes abzüglich 100 Euro Werbungskosten. Demnach sind Sie nicht mehr unterhaltspflichtig.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort