TV-Telefonaktion Schmerzensgeld wegen moralischer Verfehlung in der Ehe?

Trier · Nachgefragt: Anwälte beantworten Leserfragen am TV-Telefon zum Thema „Trennung und Scheidung“.

Bei einer Trennung wird häufig viel Porzellan zerschlagen. Beim Thema Scheidung bei der TV-Telefonaktion gaben Experten Ratschläge:

Ich bin seit 25 Jahren verheiratet, mein Mann hat nun eine Andere und ist ausgezogen. Ich bin nicht berufstätig, habe immer den Haushalt gemacht und die Kinder erzogen. Habe ich einen Anspruch auf Unterhalt?

Karin Adrian, Anwältin in Trier: Ja, Sie haben einen Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung. Bei einer Ehe von 25 Jahren haben Sie in der Regel auch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Wichtig ist, dass Sie den Unterhalt bei ihrem Ehemann einfordern. Denn der Unterhalt wird erst ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem er eingefordert wurde.


Ich habe meinem Mann immer den Rücken freigehalten und jetzt hat er mich verlassen. Kann ich aus moralischen Gründen Schmerzensgeld von meinem Noch-Mann einklagen?

Adrian: Nein, es gibt keine gesetzliche Grundlage für ein Schmerzensgeld wegen moralischer Verfehlung in der Ehe.


Ich, 66, bin Rentner und verdiene noch ein paar Euro im Nebenerwerb dazu. Hat meine Ex-Frau auch Anspruch auf Unterhalt aus meinen Nebeneinkünften?

Jörg Hosp, Anwalt in Wittlich: Nein, denn ein Rentner muss, wenn er seine Lebensarbeitszeit erfüllt hat, nicht mehr arbeiten und demnach kann Ihre Ex-Frau auch keinen Anspruch aus Ihren Nebeneinkünften geltend machen. Sie können die Nebentätigkeit ja auch jederzeit einstellen.


Ich habe eine Firma und lebe mit meiner Partnerin ohne Trauschein zusammen. Bekommt sie Teile der Firma, wenn ich mich trenne?

Hosp: Nein, da sie nicht miteinander verheiratet sind.


Nach jahrelanger Trennung möchte meine Noch-Frau rückwirkend für die vergangenen drei Jahre Unterhalt haben. Geht das?

Reinhold Schmitt, Anwalt in Trier:

Nein. Unterhalt kann erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Auskunft über das Einkommen eingefordert wird oder zur Zahlung aufgefordert wird, verlangt werden – nicht rückwirkend. Auch wenn man schon lange getrennt lebt.


Meine Noch-Frau hat mich vor dreizehn Monaten aufgefordert über mein Einkommen Auskunft zu geben und nach Offenlegung dann erklärt, dass sie auf den Unterhalt verzichtet.

Schmitt: Der Verzicht ist unwirksam, da ein Verzicht auf Trennungsunterhalt gesetzlich verboten ist.


Ich, 73, möchte mich trennen. Wie bekomme ich meinen Mann aus der Wohnung?

Adrian: Der einfachste Weg ist, wenn Sie ausziehen.

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