Kolumne „Wann et knuppt – Verkehrsrecht in Luxemburg“ Die Kosten des Sachverständigen

Was tun, wenn es auf Luxemburger Straßen „knuppt“, es also zum Auffahrunfall kommt? Welche Unterschiede es folglich bei den Kosten eines Sachverständigen gibt, schildert unser erfahrener Jurist und Kolumnist Franz-Peter Basten.

 Franz-Peter   Basten.   Foto: Sabine     Schwadorf

Franz-Peter Basten. Foto: Sabine Schwadorf

Foto: Sabine Schwadorf

Der Fall: Der in Trier wohnende A. befährt mit seinem Auto im dichten Feierabendverkehr die Autobahn in Luxemburg in Richtung Trier. In Höhe der Abfahrt Grevenmacher fährt der in Wasserbillig wohnhafte B., der mit seinem Auto bei der Luxemburgische KFZ-Haftpflichtversicherung X. versichert ist, aus Unachtsamkeit auf A. auf. Am PKW des A. entsteht erheblicher Sachschaden. Bereits am nächsten Tag beauftragt A. das in Trier ansässige Sachverständigenbüro S. mit der Erstattung eines Gutachtens. Etwa 10 Tage später nimmt A. unter Vorlage des Gutachtens zum ersten Mal Kontakt mit der X-Versicherung auf und erfährt dabei, dass diese ebenfalls ein Sachverständigenbüro mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hat. A. verweist auf sein Gutachten und verlangt den Ausgleich des Schadens und die Zahlung der Kosten des Sachverständigen S. in Höhe von 700 Euro. Am Ende zahlt die X-Versicherung die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt D., nicht jedoch die Rechnung des Sachverständigen, der von A. beauftragt war.

Der Unterschied: Bei einem vergleichbaren Auffahrunfall in Deutschland würde die gegnerische Versicherung unter Zugrundelegung deutschen Rechts die Kosten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen zu tragen haben. Nicht so nach luxemburgischen Recht. Zwar sind grundsätzlich Gutachterkosten auch nach luxemburgischem Recht Teil des direkten Schadens und demgemäß zu entschädigen. Für die Haftpflichtversicherungen sieht Artikel 85 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag jedoch eine von der generellen Haftung aus Artikel 1382 Code civil abweichende Regelung vor. Danach hat die Versicherung nur die Sachverständigenkosten zu tragen, die sie selbst verauslagt hat oder die mit ihrem Einverständnis verauslagt worden sind.

Im vorliegenden Fall liegt ein Einverständnis der X-Versicherung mit der Beauftragung des Sachverständigen S. durch A. nicht vor. Die Beauftragung wurde auch im Nachhinein nicht durch die X-Versicherung genehmigt.

Fazit: Wer in Luxemburg einen Unfall erleidet, muss wissen, dass die luxemburgische Versicherung sich grundsätzlich vorbehält, den Sachverständigen selbst zu beauftragen. In jedem Fall ist es ratsam, vor Beauftragung eines Sachverständigen diese Frage mit der luxemburgischen Versicherung des Schädigers abzuklären. Ansonsten läuft der Geschädigte Gefahr, auf den von ihm veranlassten Kosten auch dann sitzenzubleiben, wenn die andere Seite ausschließlich und allein den Unfall verschuldet hat.

Anders sieht die Sache aus, wenn die Versicherung des Schädigers die Einholung eines Sachverständigengutachtens ablehnt, etwa weil sie der Meinung ist, ihr Versicherungsnehmer hafte nicht für den Unfall. Wenn sich dann im Prozess herausstellt, dass dieser doch haftet und zahlen muss, wird das Gericht ihr auch die Gutachterkosten des Geschädigten auferlegen. Denn in diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Versicherung auf die Rechte aus Artikel 85 verzichtet hat. Der Geschädigte seinerseits hat ein Recht darauf, einen Sachverständigen zu beauftragen, damit er überhaupt seine Forderungen an die gegnerische Versicherung beziffern kann.

Franz-Peter Basten (75) ist seit 2004 zu den Luxemburger Gerichten als Anwalt zugelassen, seit 2007 als Avocat à la Cour auch am obersten Luxemburger Gericht, dem obersten Kassationsgericht.

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