Justiz Der letzte Wille, neu definiert

Zu den Artikeln „Wie frei ist der Tod?“ und „Es gibt mehrere Arten der Sterbehilfe“, zum Interview „Wir müssen den Patienten die Angst nehmen können“ und zum Kommentar „Das Urteil ändert nichts an der Gewissensentscheidung“ (TV vom 27. Februar) schreibt Karl-Heinz Keiser:

Der § 217 ist gefallen, und damit ist der letzte Wille der Menschen neu definiert. Nachdem im Jahr 2015 der § 217 Gesetz wurde, drängten sich drei Fragen auf. 1. Was und wie lange muss der Mensch in der letzten Phase seines Lebens aushalten, weil andere es so wollen? 2. Was muss die Krankenkasse dafür aufwenden? 3. Was haben jene Anstalten, die einen willenlosen Patienten behandeln, daran verdient? Nun hat das Bundesverfassungsgericht, vielleicht im Zwang der Personalsituation und der rollenden Kostenlawine, die Lobbyisten des Systems in die Schranken gewiesen.

Ein Schriftsatz, den ich nach der Gesetzgebung 2015 verfasste, mich aber nicht traute, zu veröffentlichen, ist nun auf höchster Ebene bestätigt worden. Würden Menschen im hohen Alter, die gerne sterben möchten, auch sterben dürfen, gäbe es keinen personellen Pflegenotstand, die Kassen hätten eine komfortable Ausstattung, lange Leidenswege blieben erspart, der gewerbliche Sterbetourismus wäre zu Ende, Kinder und Enkel würden entlastet und so manches Hab und Gut verbliebe den Angehörigen.

Karl-Heinz Keiser, Thomm

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