Ihre Meinung Gefällt ist viel zu schnell: Warum keine Baumschutzsatzung?

Umwelt

Zum Bericht „Gutachter kritisiert Fällung der Kastanien vor dem Central Hotel in Trier“ (TV vom 30. März) und Berichte zum Thema Baumschutzsatzung:

Schon wieder zwei große alte Bäume weniger in Trier. Und wieder sahen sich die Behörden nicht in der Lage, die Fällungen zu verhindern. Wie bei der Weide in der Speestraße kommt der Verweis auf die nicht vorhandene Baumschutzsatzung und der damit nicht vorhandenen Handlungsmöglichkeit der Stadt. Das greift jedoch zu kurz.

Ein Vergehen gegen Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz wird nicht gesehen, da es sich um private Grundstücke handelt. Die Stadt Trier ist mit dieser Auslegung in der Minderheit. Das Gesetz verbietet das Entfernen von Bäumen ab dem 1. März unter Nennung einiger Ausnahmen. „Privates Grundstück“ ist keine dieser Ausnahmen, und ob der Biergarten eine „gärtnerisch genutzte Grundfläche“ ist  – die vom Fällverbot ausgenommen wäre – darüber kann man sich streiten. Zahlreiche Gemeinden sind da weiter und legen die „gärtnerisch genutzte Grundfläche“ wesentlich enger aus.

Zudem wird im Bundesnaturschutzgesetz unter Paragraf 44 auch deutlich die Beeinträchtigung oder Zerstörung  von Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen verboten. Ohne die strittige Ausnahme der „gärtnerisch genutzten Grundfläche“ und uneingeschränkt auch auf privatem Grund. Dass sowohl die alte Weide mit ihren Höhlungen als auch beide Kastanien (Herr Friedrich nennt sogar Fäulnis in Astlöchern – ein wunderbares Habitat für zahlreiche Arten) ebensolche Habitat-Strukturen boten, ist offensichtlich. Fraglich, ob ein artenschutzrechtliches Gutachten hierzu vorlag – wie es zwingend Vorschrift ist. Hier hat die Stadt eben doch Handlungsmöglichkeiten und kann sich im Zweifel immer an die Untere Naturschutzbehörde als übergeordnete Behörde wenden.

Dass Herr Prüm als anerkannter Gutachter die Standsicherheit als gegeben bewertet, macht die Sache noch hanebüchener. Selbst mit einem Baum-Gutachten mit dem Ergebnis der nicht mehr vorhandenen Standsicherheit wären zahlreiche Maßnahmen möglich gewesen, die Bäume an Ihrem Standort zu erhalten und gleichzeitig die Sicherheit der Gäste zu gewährleisten.

Eine Baumschutzsatzung gibt es in zahllosen Gemeinden wo es erfolgreich ein Mitspracherecht der Behörden bei Fällungen von Bäumen definierter Größe oder eines bestimmtes Alters / einer bestimmten Art sicherstellt und gegebenenfalls Ersatzpflanzungen auferlegt.

Marwin Rüffer, Beuren

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